Bitte um Aufklärung

FG @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 6253 Tagen) @ Christian

»
» Zweitwohnungsteuer ist in Deiner Fallkonstellation nicht zulässig, falls
» die Chemnitzer Satzung an das Melderecht anknüpft. Falls nicht, ist sie
» fällig. Ich kenne die Chemnitzer Satzung nicht.


Verzeihung, wenn ich zu berichtigen wage:

Wenn ich die Fallkonstelation richtig verstanden habe, ist Thomas verheiratet hat seine eheliche Hauptwohnung in der nähe von Regensburg und eine beruflich bedingte Nebenwohnung in Chemnitz. Damit darf er nach dem verfassungsgerichtsurteil von 2005 natürlich nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. Falls die Steuererklärung diesen Fall vorsieht, einfach entsprechend einntragen, wenn nicht, den Tatbestand zustätzlich zur Erklärung darlegen.

Zur doppelten Haushaltsführung: Das Einkommensteuerrecht bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Meldestatus (und schon gar nicht auf Zweitwohnungsteuersatzungen). Bei beruflich bedingter doppelten Haushaltsführung kann sie in jedem Fall geltend gemacht werden. Näheres dazu aber am Besten wirklich vom Fachmann/frau.


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