Bitte um Aufklärung

Christian @, Mittwoch, 14.02.2007 (vor 7205 Tagen) @ FG

Hallo FG,

nun muss ich leider berichtigen. Der Beschluss des Verfassungsgericht lautet nicht, dass ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter, der seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde hat, für seine Erwerbszweitwohnung nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden darf. Da wüßte ich was von.

Da ich aber inzwischen die Chemnitzer Satzung gelesen habe, ist diese Frage im konkreten Fall überflüssig. In § 3 Abs. 3 der Satzung steht nämlich:

„Befreit von der Steuerpflicht sind nicht dauernd getrennt lebende verheiratete Personen, die aus beruflichen Gründen in der Stadt Chemnitz eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb von Chemnitz befindet.“

Das ist rechtlich gesehen zwar absoluter Blödsinn, kann dem Betroffenen aber völlig egal sein - er zahlt nicht.

Was die ZW im EStR angeht: Nichts anderes habe ich gesagt.

Noch Fragen/Berichtigungen

Gruß


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