Berechnungsgrundlage kleinrechnen
Das Formular der Stadt ist für Deinen Fall überhaupt nicht geeignet - da gibt es für Dich nichts anzukreuzen. Die Stadt geht nämlich davon aus, dass sie jeden, der mit Nebenwohnung registriert ist, als Inhaber einer Zweitwohnung betrachten und ggf. besteuern darf. Das ist durch die Satzung zwar gedeckt, aber nicht zulässig (= rechtswidrig) und bereits durch das BVerwG in Deinem Sinn entschieden. Inhaber einer Wohnung ist der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte - das bist Du nicht, Du nutzt lediglich eine jederzeit widerrufbare Wohngelegenheit ohne jede rechtliche Absicherung. Ein Kreuz bei 6.2 wäre nur dann berechtigt, wenn Du z.B. ein eingetragenes Wohnrecht hättest.
Die Frage Küche, WC usw. liegt an der Rechtsprechung in S-A, nach der derartige Einrichtungen "in vertretbarer Entfernung" verfügbar sein müssen.
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Daniel,
29.01.2016
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Alfred,
29.01.2016
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Daniel,
01.02.2016
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Alfred,
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René,
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Daniel,
24.02.2016
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Alfred,
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