Tegernsee

Rebell @, Montag, 30.11.2020 (vor 1335 Tagen) @ René

Ja, dieses Aktenzeichen (gemeint ist hier "M 10 K 19.176") habe in der Tat vorher gelesen. Die Suchmaschinen meines Vertrauens haben hier allerdings keinerlei Treffer aufgezeigt - was sonst bei Aktenzeichen aber üblich ist.

Entweder falsche Suchmaschine ?
Mir ist nicht bekannt, dass man über die Eingabe eines Aktenzeichen den Inhalt der Klage bzw. der Vorgang des laufenden Verfahren einem Unbeteiligten Einblick gewährt wird??
Es ist allerdings möglich als Zuhörer aus einer stattgefundenen Verhandlung den Verlauf des Verfahren hautnah verfolgen kann, hier wurde bisher kein Richterspruch möglich, und ob der Gutachter überhaupt in der Lage sein wird Bweise für die Miethöhe exakt für dieses umstrittene Objekt eigentlich glaubwürdig liefern kann ohne die Wohnung gesehen oder besichtigt zu haben

Aus diesem Grunde ist wohl auch der weitere Verlauf dieses Verfahrens von großer Bedeutung.
Wenn eben auf den BFH Bezug genommen wird oder auf das Mieterschutzgesetz wo beides mal unmissverständlich geregelt- bei Mietpreisfestlegung besonders beim Eigentum --denn dort greift ein Mietspiegel eben nicht- die Nutzung in Mietpreis festzulegen - wo es eben bei der Bemessungsgrundlage zur Zwst ankommt.
Der Gestzgeber hat erlaubt und nicht vorgeschrieben wie der Aufwand besteuert werden kann, die Gemeinden sind in der Beweispflicht und nicht der Eigentümer einer Zweitwohnung.
WEnn diese Kommunen eine Zweitwohnungssteur erheben beabsichtigen sollten diese auch den Beweis über Einzelgutachten für einen Mietpreis vorlegen - alles andere ist nür über Schätzungen oder betrügerischen Beweisversuchen möglich!!


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