Zwst Amt Probstei. (Ostsee)

Rebell @, Montag, 14.11.2022 (vor 793 Tagen) @ René

Die Bemessungsgrundlage zielt nicht nach konkreten oder anzunehmenden Aufwand, sondern auf das "Produkt aus der Wohnfläche, dem Lagewert, dem Baujahresfaktor, dem Gebäudefaktor und dem Grundstücksfaktor.", so die Satzung. Diese Werte sollten sich auch im Bescheid wiederfinden. Der Lagewert ist der Bodenrichtwert, orientiert sich also danach, was in der Lage üblicherweise im letzten Zeitraum hingeblättert werden musste. Nun scheint die Lage direkt am Strand wohl deutlich an Wert gewonnen zu haben.

Ja es ist und bleibt die Bemessungsgrundlage umstirtten - da eben der Aufwand nicht nachgewiesen werden kann - in fast allen Satzungen wird dieser geschätzt und damit willkürliche Vorgehensweise -Beispielhaft i Oberstdorf bei exakt gleichen Wohnungen - gleiche Lage - gleiche Größe Tpür a n Tür nur eine Südwest und die andere südost ausgerichtet jweils Erdgeschoss
Für das Jahr 2018 die eine Wohnung 911 - und die andere 1032 - für das Jahr 2021/2022 an Stelle 911 € 1032 € und die andere Wohnung an Stelle 1032 beträgt diese 1123 € und ans Stelle von 1032€ nun 1480
Solche Unterschiede nur möglich oder nötig, da eben die eigentlichen Grundlagen weder nachprüfbar noch transparent darstellbar - hinzu kommt noch die Bearbeitung von unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen - entweder emotional oder ?????????
Schließlich ist Lagewert - wie auch Bodenwert nicht zulässig - gem Bundesverwaltungsgericht längst so nicht anwendbar-

Allerdings würde ich mir da auch schon Gedanken zur Grundsteuer machen.

Noch mehr Gedanken machen - es geht hier um Diskrimminierung und Missbrauch als eine Besteuerung von Vermögenswerten - noch in Deutschland nicht gestattet!!

Grundsteuerdebatte geht in vielen Bundesländern vollkommen in die falsche Richtung und wird ob kurz oder lang mit einer Grundsatzentscheidung wieder gekippt- da unser Staatsrgegierung der Bundesrepublik es inzwischen z.T der Ländern überlassen hat - auf alle Fälle ist bei der Grundsteuer ebenfalls wie bei zwst - die Mietertragsgrundlage gleich fehlerhat und muss gekippt werden - es sei denn man geht über in Enteignungsbemühungen wie in DDR oder Russland so nicht praktikabel !!


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