ZWS Amt Probstei. (Ostsee)

Rebell @, Mittwoch, 16.11.2022 (vor 619 Tagen) @ Alfred

in fast allen Satzungen wird dieser [der Aufwand] geschätzt und damit willkürliche Vorgehensweise

Zum wiederholten Mal: Schätzungen sind keine willkürliche Vorgehensweise sonst wären sie im Steuerrecht nicht zulässig.

Ob Schätzungen wie bei den Zweitwohnungssteuersatzungen grundsätzlich die einzige Möglichkeit bietet und deshalb zulässig sei, muss in Frage gestellt werden, denn im Steuerrecht sind eben Schätzungen nicht die Regel, nur wenn eben die Unterlagen wie eben auch Steuererklärungen wenig glaubwürdig sind oder erklärungsbedürftige Sachverhalte nicht zu klären sind, dann ist eben eine Schätzung als Alternative zulässig bzw.Pflicht für das Finanzamt.
Dass allerdings bei einer Schätzung der Steuer durch das Finanzamt der Betroffene eher schlechter wegkommt - ist auch legitim zu betrachten.

Da eben bei der Zweitwohnungssteuer über geschätzte Fakten der Betrug nicht nur wegen nicht zumutbarem Verwaltungsaufwand als Ausrede angeführt, der Betrug allerdings vordergründig zu beziffern und sogar auch zu beweisen ist - wenn eben die Steuerbescheide bei gleichen Verhältnissen zu Vergleich hergenommen wird.

Warum werden denn Kfz-Steuer und noch viele andere Besteuerungskriterien oder Geschwindigkeitsüberschreitungen mit so strengen Richtlinien und Voraussetzungen zugelassen?

Die zu Grunde zu legenden möglichen verbindlichen Mietpreisfestlegungen - wie eben auch schon als gesetzliche rechtliche Regelung unter § 558 verankert- wie es z.B. auch für Vermieter als zulässige Festsetzung zugelassen ist - sollte auch zur Sicherheit der Kommune als auch für den Zweitwohnungssteuerbescheidempfänger vorgeschrieben werden.
Nur so ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen ermittelte Jahreskaltmiete würde eben die Betrugsabsichten zwar nich ganz ausschließen aber es gäbe eine rechtliche Grundlage welche von dem Sachverständigen auch bei Gericht zu verantworten hätte.


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