Inkompetenz der Kommunen

Christian @, Dienstag, 20.05.2008 (vor 6183 Tagen)

In Fortsetzung des Eintrags von „bomavi“, „Insolvenz“ vom 12.05.2008, hier unsere Beiträge vom 19. und 20.05.2008

Hallo Bjoern,

hat das BVerfG irgendwann, irgendwo, irgendwie etwas gemurmelt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze der Aufwandsteuer „ab sofort“ hinfällig wären> Man drehe den Spieß doch einfach mal um: Mit einer Satzung, die an das Melderecht anknüpft, kann man keine Aufwandsteuer erheben (= das Nutzen/Innehaben einer Nebenwohnung kann nicht zum Gegenstand der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer gemacht werden). Vermutlich ist diese Lösung aber zu einfach, um juristisch zu sein. :-P

Die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter werden nicht „aus der Besteuerung entlassen“ oder gar „befreit“. Das ist schon im Denkansatz daneben: Sie dürfen mit den Normen von Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, nicht besteuert werden (findet zumindest das BVerfG). Hinkender Vergleich: Wer nicht zum Tode verurteilt wurde, weil er den Straftatbestand nicht erfüllt, kann auch nicht begnadigt werden.
Befreiungen sind bei der Aufwandsteuer durchaus möglich (so BVerfG). So weit mit bekannt ist, sind nur Blindenhunde-/Rettungs-/Suchhunde von der Hundesteuer befreit. Das halte ich für durchaus einsichtig.

Warum werden Studenten (aber auch nur die), von der ZWSt befreit, wenn sie ihre Erstwohnung als Hauptwohnung in der Gemeinde ihrer Eltern anmelden (ich weiß, das ist nicht so gemeint, aber es steht so da)>
» weil sie dann im Regelfall ihre Erstwohnung nicht Innehaben und es
» folglich an einem Tatbestandsmerkmal der Zweitwohnung fehlt (ne andere
» Intention kann ich mir nicht vorstellen ;-) )
Es steht mir nicht an, zu sinnieren, was eine Kommune meint, wenn sie etwas normiert. Die Norm ist jedenfalls eindeutig, die Formulierung „Erstwohnung als Hauptwohnung in der Gemeinde (nicht in der Wohnung!) ihrer Eltern“ ist zwar albern, aber unmissverständlich. :-)

Oelschläger halte ich mit seinem Aufsatz nicht für unbedingt brauchbar – er stellt mir zu viel anheim, wenn er über die Beweggründe des BVerfG sinniert. Und bei den Aufwandsteuern gibt es nicht nur direkte, sondern auch indirekte Steuern.
Auch die Frage nach dem Existenzminimum stellt sich so nicht. Ob ein Student, der mehr als eine Wohnung innehat - nur dann ist er, so das BVerfG in der Regel wirtschaftlich leistungsfähig – so ohne Weiteres BaföG bekommt, wage ich zu bezweifeln. Die Frage spielt, wenn überhaupt, nur eine nachgeordnete Rolle. Sie kocht ausschließlich deswegen immer wieder hoch, weil die Kommunen die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich dessen, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt, einfach ignorieren.:-D

Gruß
Christian


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