Inkompetenz der Kommunen
Hallo Yvonne, hallo Bjoern,
Du warst meinerseits überhaupt nicht gemeint, Yvonne, Ich dachte da eher an einen Juristen vom Format eines Kluncker, Elias oder M. – auch mit Frau Dr. Motyl würde ich mich gerne mal über Sprache, Logik und Recht und die Vereinbarkeit dieser drei Dinge in einem Spruchkörper unterhalten.
Das Hallenser Urteil hat mich schon 2006 in meiner Auffassung bestätigt. M.W. sitzt dort der einzige Richter, der über diesen Beschluss tiefer nachgedacht hat. Inzwischen weiß ich auch, warum. Hut ab, Herr P.!
Der Blindenhund ist steuerbefreit. Da sind wir uns also einig, Bjoern. Die Erwerbszweitwohnung darf mit den Normen einer Nebenwohnungsteuersatzung nicht besteuert werden – eine Befreiung ist also nicht möglich/nötig. Die Verfassungswidrigkeit dieser Normen kann nicht durch eine wie immer geartete Befreiung beseitigt werden. Das ist nicht die „Neureglung“, die das BVerfG gefordert hat. Meine Rede seit 2006 (noch vor Halle).
Wenn das BVerfFG von „Erwerbszweitwohnungen“ schreibt, entspricht das nur dem Tatbestand – es ging ausschließlich um diese Wohnungen. Hätte ein Student die Beschwerde geführt müsste es wohl „Ausbildungszweitwohnung“ heißen. Der Zweck der Innehabung ist es also nicht (zumindest nicht allein – vielleicht hilft uns beiden das weiter).
Etwas radikaler bitte: Seit der Entscheidung des BVerfG von 2005 lässt sich durch eine Satzung, die an das Melderecht anknüpft, keine zulässige Aufwandsteuer mehr erheben.
Zum „Gebrauch des Melderechtes“ in der Zweitwohnungsteuer empfehle ich den Artikel „Ein Legitimationsmangel der Zweitwohnungsteuer aus der Sicht Studierender“, 4., 1. Absatz, 2. Satz (zu finden auf der Homepage von Yvonne Winkler)
Was „Alle“ machen muss noch lange nicht richtig sein. Wenn Gerichte/Obergerichte darin kein Problem sehen, überzeugt mich das auch nicht. Der stereotype Satz „… hat dem Beschluss des BVerfG durch Satzungsänderung Rechnung getragen“ überzeugt überhaupt nicht, weil er falsch ist. Einfach zu kurz gesprungen.
Mal in die pathetische Kiste gegriffen: Die Entscheidungen vieler Gerichte seit 1983/2005 werden in ihrer Oberflächlichkeit nicht der Achtung gerecht, die dem BVerfG als oberste juristische Instanz unseres Staates gebührt. Und wenn ich das sage, hat es Gewicht. Auch deswegen, weil ich juristischer Laie bin, mit dem ein Bundesrichter niemals sprechen würde (warum sollte er auch, er wird schließlich fürs Arbeiten bezahlt).
Warten wir mal ab – vielleicht hören wir schon in Leipzig den Abgesang auf die Nebenwohnungsteuer im Gewande der Zweitwohnungsteuer.
Gruß
Christian
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