Inkompetenz der Kommunen
Hallo Christian,
was den 1000. angeht, musste ich Dich leider enttäuschen. Der galt den beratungsresistenten Richtern.
dir sei verziehen ... das geht natürlich vor!
Die Haltung eines Blindenhund ist natürlich ein Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf (der Zweck der Hundehaltung ist sogar ein sehr persönlicher. Deswegen ist es eine echte, m.E. auch zulässige Befreiung. In Köln würde man in solchene Fälle nwohl die Steuer kassieren und dem Hundehalter einen Zuschuss zahlen.
Das Verbot des BVerfG, die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter mit „Satzungen vom Typ Melderecht“ zu besteuern, resultiert aber nicht aus dem Zweck der Wohnung – auf den kommt es nicht an. Auslöser ist viel mehr ist die Entscheidung zur gemeinsamen ehelichen Wohnung, die verfassungsrechtlich geschützt ist.
das die Befreiung eines Blindenhundes vom Ergebnis her richtig ist, sehe ich genau so.
aber worauf ich hinaus will: dadurch berücksichtigt man sehr wohl den Zweck der Hundehaltung!!
oder BVerfG 2005 (amtlicher Leitsatz): "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung (...)"
geht da das BVerfG nicht auf den Zweck des Innehabens ein>!>
wenn ich den Hund der Rasse X als Blindenhund halte, hat dies einen bestimmten Zweck. wenn mein Nachbar, welcher glücklicherweise nicht blind ist, ebenfalls einen Hund der Rasse X hält, hat dies einen anderen Zweck. Einer muss Steuern zahlen ... ein anderer nicht ... und zwar nur aus dem Grund, weil beide unterschiedliche Zwecke mit der Hundehaltung verfolgen.
oder die Erwerbszweitwohnung: ein Verheirateter hat eine zweite Wohnung aus beruflichen Gründen ... ein anderer Verheirateter zu Erholungszwecken. einer zahlt ZWS ... der andere nicht.
und warum>!> weil beide die zweite Wohnung zu unterschiedlichen Zwecken unterhalten
allein der Name "Erwerbszweitwohnung" sagt doch automatisch, dass damit nur Wohnungen gemeint sein können, die zum Zweck der Berufsausübung unterhalten werden.
von daher passt es hinten und vorne nicht (bzw. zeigt die Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung), wenn behauptet wird, dass der Zweck bei der Aufwandsteuer unberücksichtigt bleiben
Das Verbot des BVerfG, die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter mit „Satzungen vom Typ Melderecht“ zu besteuern, resultiert aber nicht aus dem Zweck der Wohnung – auf den kommt es nicht an. Auslöser ist viel mehr ist die Entscheidung zur gemeinsamen ehelichen Wohnung, die verfassungsrechtlich geschützt ist. Nicht der Zweck ist der Knackpunkt, sondern das Abstellen auf die melderechtliche Hauptwohnung. Oder anders ausgedrückt: Eine Wohnung darf nicht deswegen besteuert werden, weil sie eine Nebenwohnung ist. Oder: Das Besteuern von Nebenwohnungen ist nicht zulässig. Oder: Das Melderecht hat im ZWStR nichts zu suchen.
naja - wenn dem so wäre, hätte das BVerfG anno 2005 dazu einen Hinweis geben müssen. schließlich wurden da Melderechtssatzungen verhandelt ... und das Gericht sah kein Problem darin, wenn die Definitionen an das Melderecht anlehnen. insofern muss davon ausgegangen werden, dass gewisse Elemente des Melderechts doch im ZWStR verwendet werden dürften
(das dies aber nicht dazu führen darf, aus jeder Nebenwohnung eine Zweitwohnung zu machen ... darin sind wir uns einig)
„Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt.
(...)
Daraus könnte man zu dem Schluss kommen: Eine Satzung, die auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen hat, ist mit dem Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
was genau meinst du mit dem letzten Satz>!>
Die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Steuer ist mir durchaus klar - auch wenn ich ihn für rein akademisch halte. Aber Aufwandsteuern können sowohl direkt wie auch indirekt Steuern sein. Die vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (in der Egel) bei den direkten Aufwandsteuern kann natürlich im Einzelfall widerlegt werden. Aber wenn jemand, der mehr als eine Wohnung innehat, auf Bedürftigkeit plädiert, muss er schon sehr gute Gründe vorbringen, um damit durchzukommen (in diesem Fall: BaföG bewilligt zu bekommen).
ersteres ist mir klar ... habs nur etwas ausführlicher geschrieben, falls jemand mitliest, der sich mit Steuerlehre nicht weiter beschäftigt hat. Und ja - bei indirekten Aufwandsteuern (mir fällt nur spontan die Vergnügungsteuer ein) kann es logischerweise keine Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit geben.
aber wieso sollte jemand, der 2 Wohnungen innehat, kein Bafög erhalten können>!> er könnte ja beispielsweise für eine Wohnung keine Lasten tragen müssen ... oder selbst wenn er beide Wohnungen voll zu zahlen hat, spielt das nach meinem Kenntnisstand beim Bafög keine Rolle. als Bedarf gibts den gesetzlich vorgeschriebenen Satz für die Miete ... und wenn man höhere Aufwendungen hat, muss man halt sehen, wie man es finanziert
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