Inkompetenz der Kommunen

Bjoern @, Donnerstag, 22.05.2008 (vor 6730 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

dann werde ich dich mal zu deinem 1.000 Beitrag animieren :-D

hat das BVerfG irgendwann, irgendwo, irgendwie etwas gemurmelt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze der Aufwandsteuer „ab sofort“ hinfällig wären>

naja - das mit dem Konsum hat es doch auch durch die Hintertür korrigiert ;-)
und mal ehrlich - Blindenhund / Rettungshund ... hat das nichts mit dem Zweck der Hundehaltung zu tun>
Erwerbszweitwohnung von Verheirateten ... hat das auch nichts mit dem Zweck der Wohnung zu tun>!>

Man drehe den Spieß doch einfach mal um: Mit einer Satzung, die an das Melderecht anknüpft, kann man keine Aufwandsteuer erheben (= das Nutzen/Innehaben einer Nebenwohnung kann nicht zum Gegenstand der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer gemacht werden). Vermutlich ist diese Lösung aber zu einfach, um juristisch zu sein

im Ergebnis sind wir uns sicher einig ... nur wie bringen wir das beratungsresistenten Richtern bei>!> :-|

Die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter werden nicht „aus der Besteuerung entlassen“ oder gar „befreit“. Das ist schon im Denkansatz daneben

hast Recht - da habe ich mich unglücklich ausgedrückt

Oelschläger halte ich mit seinem Aufsatz nicht für unbedingt brauchbar – er stellt mir zu viel anheim, wenn er über die Beweggründe des BVerfG sinniert. Und bei den Aufwandsteuern gibt es nicht nur direkte, sondern auch indirekte Steuern.

bei indirekten Steuern kann der Ansatz mit der Befreiung des Existenzminimums gar nicht greifen, weil Steuerträger und Steuerschuldner nicht identisch sind. deshalb ist es aus zulässigen Typisierungsgründen legitim, auch nicht Leistungsfähige mit einer indirekten Steuer zu belegen

bei einer direkten Steuer sind jedoch Schuldner und Steuerträger identisch ... deshalb muss da zwingend unterschieden werden!

Auch die Frage nach dem Existenzminimum stellt sich so nicht. Ob ein Student, der mehr als eine Wohnung innehat - nur dann ist er, so das BVerfG in der Regel wirtschaftlich leistungsfähig – so ohne Weiteres BaföG bekommt, wage ich zu bezweifeln.

ohne Weiteres sicher nicht ... sondern nur nach einer Prüfung des Antrages in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren :-D
aber du gibst ja selber die Antwort (die auch einige schlaue Richter gefunden haben): das BVerfG sagt "in der Regel" ... wenn aber eine staatliche Stelle nach einem Verwaltungsfahren feststellt "Bürger xxx ist bedürftig und erhält deshalb Bafög" ... was hat dann wohl mehr Aussagekraft>!>
die unterstellte Leistungsfähigkeit oder die nachgewiesene Bedürftigkeit>

Die Frage spielt, wenn überhaupt, nur eine nachgeordnete Rolle. Sie kocht ausschließlich deswegen immer wieder hoch, weil die Kommunen die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich dessen, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt, einfach ignorieren.

auch da hast du leider Recht (siehe die beratungsresistenten Richter)


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion