Inkompetenz der Kommunen
Hallo Christian,
dann machen wir mal weiter
was sagen denn Juristen dazu
da muss sich also Yvonne mal äußern
ich bin ja kein Jurist ... will höchstens mal Wirtschaftsjurist werden
wenn ich Dir bezüglich des Blindenhunds entgegenhalte:
1. Nein, der Hund ist steuerpflichtig!
2. Aber: Der Satzungsgeber hat – auch unter Berücksichtigung der Steuergerechtigkeit – eine nachvollziehbare Befreiung vorgenommen.
schau dir diesbezüglich beispielsweise mal das Hallenser Urteil vom Januar 2008 an. dort wurde ausgeführt, dass die Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten nicht zum Steuergegenstand "Zweitwohnung" dazu gehören dürfen. also spricht dies doch eher dafür, dass es hierfür gar keine Steuerpflicht gibt ... also keine Befreiung!
(das Hundesteuerbeispiel sollte ja nur zur Veranschaulichung beitragen ... unser Thema bleibt aber die Zweitwohnungsteuer)
im Übrigen schreibt das BVerfG selbst:
"Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar."
es setzt also das Tatbestandsmerkmal "Erwerbszweitwohnungen". und was sind Erwerbszweitwohnungen>!> Wohnungen die neben der Hauptwohnung aus beruflichen Gründen innegehabt werden.
und was sind berufliche Gründe> steht dahinter nicht der Zweck des Innehabens der Zweitwohnung>
oder anders gefragt: wie soll das Merkmal "Erwerbszweitwohnung" ausgelegt werden, ohne auf den Zweck des Innehabens einzugehen>> das geht nicht!!!
daher bleibe ich dabei: die Entscheidung des Gerichts ist diesbezüglich nicht frei von Widersprüchen!
(das andere Gerichte, die ebenfalls ein "V" im Namen tragen, hinsichtlich der Widersprüchlichkeit ihrer Entscheidungen das BVerfG deutlich überragen, steht auf einem anderen Blatt)
Warum sollte das BVerfG ein Problem im Anknüpfen an das Melderechts sehen. Es könnte ja sein, dass sich auchc damit eine rechtmäßige Aufwandsteuer erheben lässt. Das war in den vorliegenden Fälle nicht zu entscheiden. Aber das BVerfG muss ja wohl nicht die Hausaufgaben der Kommunen machen.
(...)
Sind das genug Hinweise gegen das Anknüpfen an das Melderecht>
was denn nun> anlehnen an das Melderecht möglich oder nicht>
wie gesagt - ich denke, dass man melderechtliche Verhältnisse anlehnungsweise zu Zwecken der Zweitwohnungsteuer übernehmen kann ... aber halt nicht ungeprüft!
Auch der sybillinische Hinweis:
„Auch die Satzungsgeber könnten die bis zu einer Neuregelung fortbestehende verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Zweitwohnungsinhaber nur durch die rückwirkende Aufhebung der Zweitwohnungsteuerpflicht beseitigen.“
verdient viel mehr Beachtung, als ihm bisher zuteil wurde. Die geforderte „Neuregelung“ kann ja wohl nicht darin bestehen, (nur) die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter aus der Steuerpflicht herauszunehmen.
warum nicht>
dies haben doch fast alle Kommunen gemacht; und die Obergerichte sahen darin kein Problem (nur Halle hat sich diesbezüglich etwas herauskristallisiert ... ob zu Recht, wird sich herausstellen)
Die Ausführungen zur direkten Steuer sind nur von Bedeutung, wenn ein Student (oder sonst eine Person) zwei (oder mehr Wohnungen) innehat. Es gibt zwar Gerichte, die glauben, das wäre bei der Mehrzahl der Stundenten der Fall, aber da dürfte wohl eher ein Justizirrtum sein. Richtig ist aber: Nur wenn jemand mehr als eine Wohnung innehat, erhebt sich überhaupt die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch diesen Tatbestand in der Regel zum Ausdruck gebracht werden soll.
sehe ich genau so ... und hoffentlich wird uns Leipzig diesbezüglich bestätigen 
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Christian,
20.05.2008
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