Inkompetenz der Kommunen

Christian @, Donnerstag, 22.05.2008 (vor 6730 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
was den 1000. angeht, musste ich Dich leider enttäuschen. Der galt den beratungsresistenten Richtern.
Die Haltung eines Blindenhund ist natürlich ein Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf (der Zweck der Hundehaltung ist sogar ein sehr persönlicher. Deswegen ist es eine echte, m.E. auch zulässige Befreiung. In Köln würde man in solchene Fälle nwohl die Steuer kassieren und dem Hundehalter einen Zuschuss zahlen.:-(
Das Verbot des BVerfG, die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter mit „Satzungen vom Typ Melderecht“ zu besteuern, resultiert aber nicht aus dem Zweck der Wohnung – auf den kommt es nicht an. Auslöser ist viel mehr ist die Entscheidung zur gemeinsamen ehelichen Wohnung, die verfassungsrechtlich geschützt ist. Nicht der Zweck ist der Knackpunkt, sondern das Abstellen auf die melderechtliche Hauptwohnung. Oder anders ausgedrückt: Eine Wohnung darf nicht deswegen besteuert werden, weil sie eine Nebenwohnung ist. Oder: Das Besteuern von Nebenwohnungen ist nicht zulässig. Oder: Das Melderecht hat im ZWStR nichts zu suchen. Ich suche da immer noch jemanden, dem ich bei einer Klage helfen kann – mich selbst hat man ja ausgebremst. Kann ja schlecht dagegen klagen, dass eine Stadt in meinem Fall auf die Besteuerung verzichtet und den Steuerbescheid aufgehoben hat.
Treten wir zum „Zweck des Innehabens“ kurz ins Gruselkabinett der Zweitwohnungsteuer ein:
Dazu stellte ein Gericht vor 2005 fest:
„Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt. Dabei ist entschieden worden, eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen. Aus dieser Auffassung ergibt sich im zwingenden Rückschluss, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung, die - wie hier - eine Differenzierung nach dem Zweck des Innehabens der Wohnung nicht enthält, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.“
Daraus könnte man zu dem Schluss kommen: Eine Satzung, die auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen hat, ist mit dem Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.“
Was erkennt das oben zitierte Gericht heute> Lesen wir einfach:
„… in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach (grundsätzlich) auch die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsteuer zu unterwerfen sind.“
So einfach ist das. Ob „beratungsresistent“ da noch ausreicht>
Die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Steuer ist mir durchaus klar - auch wenn ich ihn für rein akademisch halte. Aber Aufwandsteuern können sowohl direkt wie auch indirekt Steuern sein. Die vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (in der Egel) bei den direkten Aufwandsteuern kann natürlich im Einzelfall widerlegt werden. Aber wenn jemand, der mehr als eine Wohnung innehat, auf Bedürftigkeit plädiert, muss er schon sehr gute Gründe vorbringen, um damit durchzukommen (in diesem Fall: BaföG bewilligt zu bekommen).
Gruß
Christian


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