Hauptwohnsitz im Haus der Eltern

Bjoern @, Montag, 09.06.2008 (vor 5892 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

ich wollte nur auf die Jahressteuer hinaus. dabei ist es unerheblich, ob diese dann eine Aufwandsteuer oder eben die Lohnsteuer ist

das die Praxis so aussieht wie von dir beschrieben, ist mir auch klar. aber rechtlich ist die Zahlungsaufforderung ein neuer Abgabenbescheid, da die Steuer nun einmal jährlich festgesetzt wird
folglich kann man den neuen Veranlagungszeitraum auch erneut mittels Widerspruch anfechten!

soviel zur Theorie ... ich hoffe, der Themenstarter (hab den Namen vergessen :-| ) informiert uns über den Fortgang des Verfahrens ;-)


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