zws nürnberg

Bjoern @, Montag, 18.08.2008 (vor 5731 Tagen) @ jungspund

Hallo,

wir sind wie du der Meinung, dass nicht jede Nebenwohnung automatisch eine Zweitwohnung ist. und wir sind wie du der Meinung, dass man eine Hauptwohnung nicht nur nutzen sondern auch innehaben muss, damit die Nebenwohnung eine Zweitwohnung werden kann.
ob wir damit richtig liegen, wird das zu erwartende Urteil des BVerwG zeigen ...

ansonsten musst du aufpassen:
es gibt objektive und subjektive Voraussetzungen, die an eine Steuerpflicht geknüpft werden.

objektiv muss überhaupt erstmal eine Wohnung vorliegen. es gibt verschiedene Wohnungsbegriffe; einmal den steuerrechtlichen (den findet man z. B. im Rahmen der Wohnraumförderung nach dem EStG) oder aber den melderechtlichen (da dieser sehr umfassend ist, greifen viele Kommunen auf diesen zurück). und dann kann es noch Satzungen geben, die einen eigenständigen Wohnungsbegriff definieren (meist den melderechtlichen mit zusätzlichen Mindestanforderungen)
bezüglich des Wohnungsbegriffes ist es fraglich, ob ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist, tatsächlich ausreicht, um eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu indizieren ...

zum steuerpflichtigen Gegenstand – also zur Zweitwohnung – wird die objektiv vorhandene Wohnung aber nur dann, wenn weitere subjektive Kriterien in der Person des Steuerpflichtigen erfüllt werden: er muss die Nebenwohnung neben seiner Hauptwohnung zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes innehaben. nur dann wäre ein Zustand gegeben, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt – der also Gegenstand einer Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG sein kann (so sagt es zumindest das BVerfG - immerhin mit Gesetzeskraft)

wenn das BVerwG auf diese Definition abstellt, kann es eigentlich nur zu dem Urteil kommen, dass eine ZWS ohne innegehabte Erstwohnung nicht möglich ist


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