ZWS bei Eigentumswohunung!?
Nachdem ich "von -Tisch" zurück bin:
» Laut Pressemitteilung und den Konstellationen der Streitfälle ging es
» nicht um die Nebenwohnung.
Deswegen steht da wohl: "Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige."
Ich setze noch einen drauf. Mit dem Lesen tue ich mich ein bisschen schwer – die Augen machen nicht mehr so richtig mit. Aber, Zitat aus der sicherlich zutreffenden Pressemitteilung des BVerwG:
„Denn das Oberverwaltungsgericht hat … die Satzung der Stadt Rostock so ausgelegt, dass an die Erst- und die Zweitwohnung gleiche Kriterien anzulegen seien, weshalb der Steuerpflichtige auch für die Erstwohnung rechtlich verfügungsbefugt sein müsse.“
Was soll das damit zu tun haben, ob „Wohnung“ nun ein umschlossener Raum oder eine Gesamtheit von Räumen oder sonst was ist>
Zur Sicherheit mal eine Frage: Die mir vorliegende PM ist vom 17.9. – hast Du eine andere>
» Ich berufe mich hier auf eine Aussage, die ich vom Dresdner Steueramt erhalten habe.
Die sich immer als richtig erwiesen haben. Ersetzen Aussagen eines Amtes das eigene Denken>
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