Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze

Yvonne Winkler @, Montag, 01.02.2010 (vor 5654 Tagen) @ fwelsch

Die Erbengemeinschaft hat das Haus als gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsvermögen). Verfügt werden kann über das Haus durch die Miterben nur gemeinschaftlich, ebenso wird der Nachlass gemeinsam verwaltet.
Die Erbengemeinschaft hat keine Einkünfte. Man wird aber fiktive Einkünfte ansetzen, wie wenn man das Haus an einen fremden Dritten vermieten würde.
Diese hypothetischen Mieteinnahmen aus der geerbten, bebauten Immobilie, wird Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens und grundsätzlich nach Erbanteilen den jeweiligen "Miterben" zugerechnet.
Der Nachlassgläubiger, hier die Gemeinde, kann jeden Erben gesamtschuldnerisch mit der vollen Summe in Anspruch nehmen. Die Erben sind im Innenverhältnis zum Ausgleich entsprechend ihrer Erbteile verpflichtet.
Wenn man mit den fiktiven Einnahmen unter der bayerischen Armutsgrenze bleibt, kann man mal versuchen, ob man davonkommt.
Letztlich hängt es von der Satzung ab, wer Steuerpflichtiger ist und ob eine Erbengemeinschaft Steuerpflichtiger sein kann.


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