Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze
Also, ich ginge an die Sache etwas anders ran. Ausgehend von 2 Vermutungen:
1. Die Satzung definiert die ZW als „ist jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.
2. Inhaber der Wohnung ist die Erbengemeinschaft.
Da stelle ich mir zuerst die Frage: Ist eine Erbengemeinschaft eine Person, die zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen eine Wohnung innehat. Irgendwie komme ich immer wieder zu dem Ergebnis: Eine Erbengemeinschaft ist keine natürliche Person und sie kann demzufolge nicht wohnen. Überträgt man das auf die Satzungsdefinition kann es sich bei der geerbten Wohnung nicht um eine Zweitwohnung handeln.
Wie tragfähig das vor der bayer. Justiz ist, würde ich gerne herausfinden.
gesamter Thread:
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
fwelsch,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
Yvonne Winkler,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
fwelsch,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
Yvonne Winkler,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
fwelsch,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze - Rebell, 01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
Yvonne Winkler,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze - Alfred, 02.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
fwelsch,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze - Alfred, 02.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
Yvonne Winkler,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
fwelsch,
01.02.2010
- Erbengemeinschaft und Einkommensgrenze -
Yvonne Winkler,
01.02.2010