Nun auch Wohnwagen in der Probstei?
Mit ihren 22 §§ gehört die Schönberger Satzung schon zu den opulenten Werken kommunaler Satzungskunst. Leider ist Quantität hier nicht gleich Qualität und kein Beweis für die Kenntnis der Materie.
Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man direkt lachen.
Da steht z.B.:
§ 2 Abs. 2:
„Eine Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer natürlichen Person (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse).“
Der „Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist da noch eine Draufgabe.
Sehr schön auch der § 5 (Vermutungsregelung)
Zu Gunsten der Steuergläubigerin wird widerlegbar vermutet, dass der Inhaber einer Zweitwohnung diese als steuerbare Zweitwohnung innehat. Es obliegt dem Inhaber der Zweitwohnung, diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass er die Zweitwohnung nicht als steuerbare Zweitwohnung innehat.
Sehr feinsinnig auch: § 3 (Steuergegenstand (steuerbare Zweitwohnungen))
„[1] Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer steuerbaren Zweitwohnung im Gebiet der Steuergläubigerin.
[2] Steuerbar ist eine Zweitwohnung, wenn diese auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommensverwendung). Nicht steuerbar ist eine Zweitwohnung, die tatsächlich als reine Kapitalanlage vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommenserzielung).“
Man könnte sich natürlich auch an der Steuerbefreiung nach § 4 erfreuen, insbesondere an Abs. 2. Oder an der „
Sonderregelung für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland“ in § 6.
Vorwerfen darf man dem Satzungsgeber eigentlich nichts. Die Erosion des Zweitwohnungsteuerrechts war zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung zwar schon erfolgt, aber so nur wenigen bekannt und eigentlich erst seit Mai 2009 so richtig offensichtlich. Selbst das VG Köln hat das noch im Juli 2009 eher so wie die Gemeinderäte Schönbergs gesehen.
Zur Ausgangsfrage:
1. So wie ich die Satzung verstehen, können Wohnwagen nicht besteuert werden.
2. Aber so genau verstehe ich die Satzung nicht und Genaues weiß man nie.
3. Der Wille der Verwaltung könnte maßgeblich sein.
4. Wenn das VG Schleswig den Willen der Verwaltung als den Willen des Satzungsgebers erkennt, findet sich bestimmt eine Möglichkeit, selbst die Besteuerung einer Hundehütte als steuerbare Zweitwohnung für satzungs- und verfassungskonform zu erkennen.
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Wildfang,
07.09.2010
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