München ZWS-Steuer und Begrüßungsgeld

Alfred @, Mittwoch, 29.09.2010 (vor 5050 Tagen) @ Soraya

Ich vertraue jeder Statistik, deren Aussagen ich nachvollziehen kann. Aber ein Blick in die Statistik genügt nicht, um eine klare Aussage treffen zu können. Man muss schon genauer hingucken. Eine Statistik über die Zahl der Steuerzahler/Steuerfälle gibt es nicht. Insofern ist meine Behauptung natürlich nur eine Vermutung. Durch die "Einnahmenstatistik" lässt sie sich allerdings nicht widerlegen. Den ganzen Komplex umfassend zu untersuchen dürfte nicht möglich sein, weil die Rohdaten fehlen und die Kommunen auch kein Interesse daran haben ("Wir wollen gar nicht wissen, was wir tun").

So ist es schon mal nicht richtig, davon auszugehen, dass es in Bayern keine größeren Kommunen gäbe. Die Einnahmen sagen auch nur bedingt etwas über die Anzahl der Steuerfälle aus. Diese wird auch in BY vermutlich von den „größeren“ Kommunen wie z.B. München, Nürnberg, Erlangen, Fürth, Augsburg, Freising bestimmt. Dass denen wiederum mit Einführung der bayerischen Armutsgrenze die Einnahmen (bei gleichzeitig massiv erhöhtem Verwaltungsaufwand) wegbrechen dürften, ist eine andere Sache. Wirkt sich aber in der Statistik aus. Viele Steuerfälle, geringe Einnahmen, wenig Steuerzahler. Ist aber derzeit noch nicht erkennbar. Auch die inzwischen sattsam bekannte Möglichkeit, die ZWSt "durch Ummeldung zu vermeiden", trifft meist die größeren Kommunen und wird/hat die Zahl der Steuerzahler beeinflussen/beeinflusst

Hinzu kommt: Seit 2005 nimmt auch außerhalb Bayerns die Zahl der ZWSt-erhebenden größeren Kommunen zu; einige Beispiele: Köln, Wuppertal, Mainz, Trier, Saarbrücken. Auch die beeinflussen die Einnahmestatistik. Die Bedeutung der ZWSt liegt für diese Kommunen übrigens nicht in den unmittelbaren Steuereinnahmen – die wollen die Kämmerer meist gar nicht. Die ZWSt wird den Städten oft aufgezwungen – das ist eine Feststellung, keine Entschuldigung.

Für die Anzahl der Steuerfälle ist natürlich auch die jeweilige Verwaltungsgerichtsbarkeit mitbestimmend. Wenn das BVerwG dem bayer. VGH im Jahre 2009 den Unterschied zwischen Inhaber und Besitzern/Eigentümer erklären musste, kann man getrost davon ausgehen, dass der Fehler in einigen früheren Entscheidungen der unfehlbaren bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit zu finden ist. Ob die Entscheidung des BVerwG zu einem nachhaltigen Lernprozess geführt hat, bleibt abzuwarten.


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