Gummersbach...

Alfred @, Mittwoch, 03.11.2010 (vor 5332 Tagen) @ LionelHutz

» Nein. Es geht hier gerade nicht um einen beliebig definierten Zeitraum.
» Der Sohn hat für sechs Monate eine Wohnung in Gummersbach. Während dieser Zeit nutzt er die Wohnung in Gummersbach ganz vorwiegend, ...
Das ist ein „beliebig definierter Zeitraum“ - die Prognose berücksichtigt nur die Zeit des Praktikums bzw. klammert sie völlig aus. Mag ja durchaus zulässig sein, aber da lässt sich verwaltungsseitig mit dem Argument: „Prognosezeitraum ist das Kalenderjahr“ erst Mal gut gegenhalten. Und dann sieht es mit der vorwiegenden Nutzug schon wieder anderes aus – und am Ende erkennt ein Spruchkörper was Recht ist. Eindeutig ist es jedenfalls nicht. Zwingender bzw. evtl. unstrittig für eine Statusänderung wäre das Ganze nur, wenn das Praktikum mit seinen sechs Monaten komplett in einem Kalenderjahr stattfände – tut es aber wohl nicht.

» Zweitwohnungssteuer ist eine Steuer auf das Innehaben einer nicht vorwiegend genutzten Wohnung und keine Strafe dafür, dass eine Erstwohnung nur für einen zuvor absehbaren Zeitraum bewohnt werden soll.
Hm, Zweitwohnungsteuer ist in erster Line das, was eine Kommune daraus macht und Gerichte zulassen. Und Strafe> Alles eine Frage der Sprachregelung - mir fiele als erstes Nötigung ein. Aber hören wir mal unverbindlich in einen Spruch rein:
„… der (Orts-)Gesetzgeber verpflichtet damit den Steuerpflichtigen nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, sondern gibt ihm durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzielles Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden.“
Könnte fast auch von mir sein, ist es aber nicht. Klingt auf jedne Fall staatserhaltend.


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