nix verstehn
Man muss sich ja nicht wundern, wenn die Zweitwohnungsteuer immer wieder für Ärger (bei den Betroffenen) und Belustigung (bei den unbeteiligten Betrachtern) sorgt. Da steht z.B. in der Satzung Köln, dass Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung sein soll (§ 1). Was eine Zweitwohnung ist, definiert die Satzung in § 2 Abs. 1; zwar auslegungsbedürftig, aber immerhin noch einigermaßen verständlich. Was das „Innehaben“ angeht, ist aus Gründen des verfassungsrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer die tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis als Inhalt des Tatbestandsmerkmals vorgegeben. Da darf man als naiver Betrachter davon ausgehen, dass dieser Begriff in der Satzung durchgängig in gleicher rechtlicher Bedeutung Verwendung findet. Aber das wäre zu simpel und deswegen ist es nicht so. Denn „Innehaben“ kann man eine Wohnung auch ohne rechtliche Verfügungsbefugnis - wer eine Wohnung nutzt, hat sie inne (§ 3 Abs. 1). Und wenn es in § 2 Abs. 1 Buchst. c) heißt, dass Zweitwohnung auch jede Wohnung sein soll, die „jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs … innehat“. ist es nicht so, dass hier das „Innehaben mit rechtlicher Verfügungsbefugnis“ gemeint ist. Weit gefehlt. Das trifft nur für die Zweitwohnung zu, auch an dieser Stelle muss man, wenn man der Sprache nicht Gewalt antun will, das „Innehaben“ als Nutzen verstehen. Der logische Kreis schließt sich dann, wenn man liest, dass Inhaber einer Zweitwohnung auch der sein soll, der Inhaber einer Zweitwohnung ist (§ 3 Abs. 1, Satz 2, 2. Halbsatz). Hält man als Hilfe suchender Leser dann noch bei § 2 Abs. 4 inne, stellt man fest, dass eine Wohnung auch „innegehalten“ werden kann. Was das dann genau bedeuten soll, erschließt sich nun überhaupt nicht mehr. Da ist man dann richtig froh, wenn sich Richter finden, die dem unverbildeten Bürger ihre Sichtweise der Dinge anbieten – und das sogar unanfechtbar.
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Alfred,
20.06.2011
- nix verstehn - Himbim13, 20.06.2011
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LionelHutz,
20.06.2011
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Alfred,
20.06.2011