Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Himbim13 @, Freitag, 08.07.2011 (vor 5085 Tagen) @ Alfred

».
» Das ist bei jeder Steuer so.
……. Wie geistreich

» Das war nur in Bayern so, »

Hier irrt der Kommentator zumindest was das Land Bayern betrifft. Oder verdreht etwas mit Absicht! Nicht die Besteuerung von Wohnraum war verboten, sondern die Besteuerung einer zweiten Wohnung, oder Ferienwohnung, die von den damals sehr gescheiten Landespolitikern mit einem größeren Weitblick, wie die Heutigen, diese Steuer als für das Land kontraproduktive Bagatellsteuer angesehen haben und dafür die Kommunen für die mit Nebenwohnung Gemeldeten auch mit Schlüsselzuweisung bedachten. Schon alleine aus diesem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass sehr wohl, weil es eben keine Bundessteuer, sondern dem Land zugestandene „Kannsteuer“ ist, alleine die Verantwortung bei der Landeslegislative gesehen werden muss (Art. 105 Abs. 2a GG). Das Wort „Befugnis“ beinhaltet „Ist oder Kann“. In Bayern und, wie ich sehe, auch in keinem anderen Bundesland, außer den Stadtstaaten, besteht eine generelle Anordnung, dass im gesamten Landesgebiet eine 2.WhgSt. zu erheben ist! Und wer stellt die Landesregierung> Eine Partei bzw. eine Koalition aus mehreren Parteien, deren Abgeordnetenmehrheit einer Änderung einer kommunalen Abgabenordnung (KAO) zuzustimmen haben. So sollte es zumindest in einer parlamentarischen Demokratie zugehen. Gleiches gilt, nach einer Änderung der KAO durch kursichtige Landespolitiker, wenn im Rahmen des kommunalen Selbstbestimmungsrechts im eigenen Wirkungsbereich, eine Satzungen zur Erhebung einer solchen Steuer die Kommunen oder deren Verbände befugt werden. Auch hier ist die Zustimmung der von den Bürgern gewählten Vertretern (Stadt- Gemeinderäte und Bürgermeister) erforderlich. Nachdem infolge der Landeswahlgesetzgebung für Kommunalwahlen mit Nebenwohnung Gemeldete weder wählbar noch wahlberichtigt sind, ist eine Stimmabgabenorientierung vorerst nur bei Landtagswahlen gegeben. Beachtlich ist, dass in Bayern, die seinerzeit als Ersatz für die verbotene Zweitwohnungssteuer für mit Nebenwohnung Gemeldeten Schlüsselzuweisungen weiterhin bestehen, sodass sich nur ein kleiner %Satz von Gemeinden durch die Inanspruchnahme von Schlüsselzuweisungen,Zweitwohnungssteuern und ggf. zusätzlicher Kurtaxe auf Kosten anderer, ländlicher Kommunen bereichern. Dem Gipfel der Bereicherung wird aufgesetzt, wenn aufgrund des Melderechtsrahmengesetz und dem Landesmeldegesetz die Kommune die Hauptwohnung aufgrund förmlicher Gegebenheit als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt. Damit seine Schlüsselzuweisungen und mannigfaltige finanzielle Zuweisungen erhöht werden(s. Zeitungsartikel Nürnberger Nachrichten a.a.O.) und damit zur Landflucht beiträgt.

» Vom Ansatz her richtig. s. Nachfolgendes.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion