Kölner Zweitwohnungsbetroffene

Alfred @, Freitag, 08.07.2011 (vor 5086 Tagen) @ Himbim13

» Hier irrt der Kommentator zumindest was das Land Bayern betrifft. Oder verdreht etwas mit Absicht!
Der Kommentator verdreht bestimmt nichts, schon gar nicht mit Absicht. Dass er sich irrt, bezweifle ich. Wie die KAG BY in der alten Fassung lautete, weiß ich leider nicht, denn die hat mich erst interessiert, als das Verbot aufgehoben wurde. Und seinerzeit war in allen offiziellen Verlautbarungen zu lesen, dass mit dem zum 01.08.2004 in Kraft getretenem Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts (GVBl S. 272) u.a. das „Verbot einer Steuer auf das Innehaben einer Wohnung“ aus Art. 3 Abs. 3 KAG gestrichen wurde. Wohnung, nicht Zweitwohnung oder Ferienwohnung. Das ist auch von der Systematik der KAG her logisch, denn „Zweitwohnung“ steht schon – in einer anderen Bedeutung – in § 7 KAG. Und im neuen Abs. 3 ist auch nicht von Zweit- oder Ferienwohnungen die Rede sondern von einer „Steuer auf das Innehaben einer Wohnung“. Ist letztlich für die Sache von marginaler Bedeutung. Aber vielleicht hat jemand noch Zugriff auf die alte Fassung der KAG und kann definitiv Klarheit schaffen.

» Schon alleine aus diesem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass sehr wohl, weil es eben keine Bundessteuer, sondern dem Land zugestandene „Kannsteuer“ ist, alleine die Verantwortung bei der Landeslegislative gesehen werden muss (Art. 105 Abs. 2a GG). Das Wort „Befugnis“ beinhaltet
„Ist oder Kann“.
Was nichts anderes bedeutet, als dass einer Kommune sich das Geld dort holen darf, wo es erlaubt ist. Auch wenn ich mich wiederhole: Das ist bei jeder Steuer so. Das soll nicht geistreich sein, sondern ist der Hinweis darauf, dass die ZWSt als Steuer zu betrachten und ggf. zu bekämpfen ist. Das ist folglich nur politisch möglich (da dürften wir uns einig sein). Auf dem Rechtsweg lässt sich bei der ZWSt nur eine verfassungsgemäße Steuererhebung einklagen, und das kann, je nach Satzung und Tatbestand, recht gut klappen.

» In Bayern und, wie ich sehe, auch in keinem anderen Bundesland, außer den Stadtstaaten, besteht eine generelle Anordnung, dass im gesamten Landesgebiet eine 2.WhgSt. zu erheben ist!
Wirklich nur der Vollständigkeit halber: Bremen ist wohl ein Stadtstadt, aber im Stadtgebiet Bremerhavens wird eine ZWSt (noch) nicht erhoben. Die Forderung an die Landespolitik kann also nur sein, das Verbot der Steuererhebung auf „das Innehaben einer Wohnung“ (wieder) einzuführen und an die Kommunen, eine Zweitwohnungsteuer bis zum Verbot durch das Land nicht zu erheben. Die Bundespolitik könnte allenfalls die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in toto streichen oder eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung ausdrücklich verbieten (theoretische Überlegungen).

» und ggf. zusätzlicher Kurtaxe ...
Wirklich nur der Genauigkeit halber: Kurtaxe erheben m.W. nur Staatsbäder (Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe … kurz: Kurtaxordnung für die bayerischen Staatsbäder).

» ...aufgrund des Melderechtsrahmengesetz und dem Landesmeldegesetz die Kommune die Hauptwohnung aufgrund förmlicher Gegebenheit als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt.
Wirklich nur der Genauigkeit halber: Weder das MRRG noch irgendein Landesmeldegesetz erlauben die Bestimmung der Hauptwohnung nach dem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ (formal richtig: „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“), dieser ist nur in (wohl eher seltenen) Zweifelsfällen) von entscheidender Bedeutung.


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