Bayerns Gemeinden wacht auf und erhebt i.Zwiesler Winkel

Himbim13 @, Montag, 10.10.2011 (vor 4604 Tagen) @ Alfred

» » Bürger werden im Allgemeinen nicht von der Wahl ausgeschlossen, sie verweigern sich allenfalls.
»

Die richtige Verwendung klarer Begriffe erleichtert die Verständigung.

Richtig!
Die Aussage war, „Bürger werden im Allgemeinen nicht von der Wahl ausgeschlossen“.
Nicht im Besonderen! Bürger in diesen Staat sind wir alle, ob Deutscher oder berechtigt in Deutschland aufhaltender ausländischer Mitbürger. Somit ist der Hinweis des Irrtums korrekt.
Deshalb, bedarf es auch zur Erleichterung der Verständigung klare Begriffe.
Eben, anstatt Bürger, Gemeindeangehörige bzw. Gemeindebürger.
Aber gerade diese Differenzierung verhält sich in einem freiheitlich, demokratische Rechtsstaat wie ein 2,00€ Geldstück, das, wenn man das Geldstück mit der Zahl nach oben auf die Theke legt gilt und wenn man die Reversseite nach oben legt, nicht gilt. Doch es ist ein legales Zahlungsmittel in Höhe des Wertes. Hinzu kommt
Die Differenzierung in Art. 17 i. V. m. Art.18 Abs.3 BayGO. (Art. 18 Ausländerbeirat). Ist es demokratisch und rechtstaatlich, dass Bürger die es betrifft Redeverbot erhalten bzw. vom Vortrag ihrer Belange ausgeschlossen werden>


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