Wuppertal erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2006. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 10%).
Die Satzung der Wuppertal sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Zweitwohnungsteuer für Wuppertaler Studenten für unzulässig geklärt (Az.: 25 K 2703/07). So folgte das Gericht im Wesentlichen der Argumentation der dortigen Studenten, daß ein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung keine Erstwohnung im Sinne der Landesbauordnung ist – und in deren Konsequent das Studentenwohnheim keine Zweitwohnung ist. Damit ist Anforderung gemäß Art. 105 Abs. 2a für eine Aufwandssteuer nicht gegeben. Geklagt hatten Wuppertaler Studenten mit Unterstützung des AStA der dortigen Universität. Da das Urteil von grundsätzlicher Natur ist, hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Mit Wirkung zum 1.1.2007 hat Wuppertal seine Satzung geändert. Fortan ist die Definition der Zweitwohnung wie folgt gefaßt:
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.
Letzte Änderung: 10.05.2009