ZWS in Osnabrück

Osnabrück erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2015. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 10%).

Satzung

Satzung von Osnabrück

Befreiung

Die Satzung der Osnabrück sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Pendler
  • Kommunales Mandat in einer Kommune
  • Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
  • Wohnungen, die in Heimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung behinderter Personen dienen
  • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
  • Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,
  • Nebenwohnungen, die Studenten oder Personen, die sich im Studium oder in einer Ausbildung befinden, bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil innehaben, wenn sie ihren Erstwohnsitz am Studien- oder Ausbildungsort angemeldet haben und solange sie das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Nebenwohnungen, die Minderjährige mit auswärtigem ersten Wohnsitz bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil innehaben, soweit sie von ihren Eltern finanziell abhängig sind,
  • Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, von Personen, die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig sind oder Polizeivollzugsbeamten
  • Unbilligkeit / Härtefall

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Letzte Änderung: 05.05.2015