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ra-kast @, Dienstag, 01.11.2011 (vor 4969 Tagen) @ clemens

Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherungen erzählen viel Unsinn. Eine 3-jährige Verjährungsfrist für Steuerforderungen gehört dazu. Diese Frist gilt für (die meisten) zivilrechtlichen Ansprüche, aber nicht für Steuern und Abgaben.

Ebenfalls falsch - und das möglicherweise wissentlich - ist die Aussage zum Versicherungsschutz: Wenn Sie 2006 eingetreten sind, dann ist die Rechtsschutzversicherung für Versicherungsfälle aus dem Jahr 2005 in der Tat nicht eintrittspflichtig. So weit, so zutreffend.

Aber: Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer und entsteht daher jedes Jahr neu. Für die Steuerforderungen ab 2006 ist Ihre Rechtsschutzversicherung daher sehr wohl eintrittspflichtig.

Werden versicherte und nicht versicherte Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, dann richtet sich die Kostentragungspflicht der Rechtsschutzversicherung nach dem Anteil der versicherten Ansprüche. Bei einer Klage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid für die Jahre 2005 bis 2011 (=7 Jahre) hätte die Rechtsschutzversicherung daher in Ihrem Fall 6/7 der Kosten zu tragen.


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