ZWST KÖLN
Nutzung eines ZFH durch den Eigentümer persönlich,
Beim derzeitigen Stand der Überlegungen eine klare Angelegenheit für die Verwaltung: Es besteht Zweitwohnungsteuerpflicht.
Das ist juristisch zugleich die heikelste Fallkonstellation, denn es ist durchaus zu befürchten, dass das VG die scheinbar richtige Gleichung aufmacht:
2 Wohnungen + 1 Inhaber = 1 Zweitwohnung.
Da wird der Kläger schon einiges auffahren müssen, um Recht zu bekommen.
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