Trinkwasser Kriterium für Zweitwohnsteuer

gabrielschlumpf @, Dienstag, 20.03.2012 (vor 4680 Tagen) @ Alfred

@Alfred

Danke für Deine Ausführungen,

zuerst möchte ich natürlich klarstellen, dass die Gemeinde nicht 2 Euro pro Jahr sondern 2 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche je Monat für die Jahresrohmiete für das Gebäude ansetzt ;-).

» Die Satzung schließt wie häufig üblich, sogar Wohnwagen ein, somit fällt die Laube unter die Besteuerung.
Nein deswegen nicht, denn eine Laube ist im bürgerlich-rechtlichen Verständnis keine Wohnung und schon gar kein
Wohnwagen. Was eine Wohnung ist, steht nicht in der Satzung. Das sollte man ausnutzen.
So weit ich mich aber belesen habe, gilt im steuerrechtlichen Sinn, jeder umschlossene Wohnraum als Wohnung, siehe Stadt Düsseldorf. Ich möchte deshalb eigentlich Kriterien für meinen Widerspruch hinziehen, die durch eine Änderung der Satzung nicht anfechtbar sind.
Dass einige Punkte in der Satzung nicht gesetzeskonform sind mag ja richtig sein, es befreit mich doch aber nicht auf die Dauer. Wenn eine neue Satzung kommt, die ja auch rückwirkend verfügt werden kann, werde ich dann wieder herangezogen

» Ich habe ein Urteil gefunden, wo in zumutbarer Nähe Trinkwasser vorhanden sein muss, ...
Richtig, aber nicht nur das. Gem. ständiger Rechtsprechung des OVG Land Sachsen-Anhalt reicht es aus, wenn z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung „in vertretbarer Nähe“ vorhanden sind.
Wenn das nicht der Fall ist, ist der umbaute Raum keine Wohnung "im Sinne des ZWStR".
Selbst dann nicht, wenn er zum Wohnen oder Schlafen genutzt würde.
In dem mir vorliegenen Urteil wird wie folgt argumentiert:
„Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Gartenlaube der
Kläger um keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - ZwStS - vom 02.04.1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.10.1997 handelt, weil sie über keinen Trinkwasseranschluss verfügt und damit für ein zeitweises „Wohnen“ nicht geeignet ist.“
Und genau darauf will ich abzielen, da kein Trinkwasseranschluss, auch nicht in vertretbarer Nähe vorhanden ist, ist die Laube für zeitweises Wohnen nicht geeignet.

» ... nicht die Möglichkeit, mich dorthin umzumelden, ist das ein Kriterium für den Widerspruch>
Die Möglichkeit bestünde durchaus. Aber im Widerspruch solltest Du klarstellen, dass Du nicht über eine Hauptwohnung verfügst und schon deswegen keine Zweitwohnung innehaben kannst.
Hier versagt mein Rechtsverständnis vollständig. Was bedeutet, ich verfüge nicht über eine Hauptwohnung und kann deswegen keine Zweitwohnung innehaben>

Hier in den allgemeinen Informationen ist es so geschrieben „Hauptwohnung ist im Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, also die Wohnung/der Wohnort, in der/an dem man sich voraussichtlich den größten Teil des Jahres aufhalten wird.“

Also verfüge ich doch über eine Hauptwohnung!> Vielleicht kannst Du es noch mal für mich erklären, dass ich es verstehe>

Ich habe ich nun entschlossen, wie Du schreibst, den Widerspruch selbst zu verfassen.

Danke für die Mühe.


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