Trinkwasser Kriterium für Zweitwohnsteuer

gabrielschlumpf @, Dienstag, 20.03.2012 (vor 4679 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred, jetzt habe ich verstanden, danke für Deine viele Mühe mir das noch einmal darzulegen.

» » zuerst möchte ich natürlich klarstellen, dass die Gemeinde nicht 2 Euro
» pro Jahr ... sondern 2 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche je Monat für die
» Jahresrohmiete ...
» Das "beruhigt" etwas. Bleibt noch zu fragen, wie viele qm die Gartenlaube
» hat wie diese Fläche ermittelt wurde und nach welchem Maßstab die
» „Jahresrohmiete“ ermittelt wurde. Da ist z.B. das VG Potsdam recht
» penetrant.
Der Betrag wurde einfach festgelegt -fertig.
Der Wortlaut der Festlegung ist genau so:
"Der Stadtrat der Stadt Mansfeld beschließt, die übliche Miete (Jahresrohmiete) laut § 6 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohhnungssteuer in der Stadt Mansfeld auf 2,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich festzusetzen."

» Und genau darauf will ich abzielen, da kein Trinkwasseranschluss, auch
» nicht in vertretbarer Nähe vorhanden ist, ...
» Ist ja richtig, und das Argument müsste auch durchschlagen, aber eine
» Ergänzung um weitere fehlende Einrichtung nutzt eher als das sie schadet
» und liegt voll auf der Linie der in Sachsen-Anhalt gültigen Rechtsprechung.

Natürlich werde ich das für mich entsprechend nutzen.

» » Hier versagt mein Rechtsverständnis vollständig. Was bedeutet, ich
» verfüge nicht über eine Hauptwohnung und kann deswegen keine Zweitwohnung
» innehaben>
»
» In der Mansfelder Satzung ist weder der Begriff der Wohnung noch der
» Begriff der Hauptwohnung definiert. Da können Betroffene und Verwaltung
» verstehen was sie wollen. Entscheidend ist letztlich, was die Gerichte dazu
» sagen. Deswegen kann es nicht schädlich sein, wenn man da einhakt, die
» Stadt dazu befragt und zwingt, die Karten auf den Tisch zu legen.
» Die melderechtliche Definition der Wohnung wird im ZWStR sehr gerne
» gewählt, weil sie so schön/schäbig weit gefasst ist (da braucht man keinen
» Wasseranschluss). Das ist aber im ZWSt-Recht nicht zwingend vorgegeben.
» Unter Wohnung versteht man im bürgerlich-rechtlichen Sinn etwas anderes.
» Nach der Definition ist ein umbauter Raum, der zum Wohnen oder Schlafen
» benutzt wird, noch lange keine Wohnung.
» Ähnliches gilt für die Hauptwohnung. Begrifflich verlangt Hauptwohnung nach
» einer weiteren Wohnung – im Melderecht ist das die Nebenwohnung. Wer keine
» Nebenwohnung hat, kann im melderechtlichen Sinn auch keine Hauptwohnung
» haben. Er ist vielmehr mit einziger (alleiniger) Wohnung registriert. Eine
» sehr formale Argumentation, aber richtig und wegen der Klarheit der
» Begriffe auch notwendig.
Ich glaube ich hätte den Begriff in dem Widerspruch nicht verwendet, nun werde ich da aber besonders darauf achten.
Danke für die hilfreichenden Erläuterungen.


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