Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Donnerstag, 01.11.2012 (vor 4440 Tagen) @ Klaus_S

Man kann es drehen wie man will, der Steuertatbestand ist gegeben, Innehabung von zwei (oder mehr) Wohnungen – hier in München und Münster.

Das BVerwG hat die Auffassung der Stadt Mainz bestätigt, dass “die Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht bei dem Innehaben einer Zweitwohnung“ nicht zu berücksichtigen sei. „Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht.“
Die Person desjenigen, der den steuerbaren Aufwand betreibt, hat unberücksichtigt zu bleiben – so auch das BVerfG.
Die Verfassungswidrigkeit der Münsteraner Satzung (Neben- nicht Zweitwohnungsteuer) wird bei einer Klage in NRW bis hin zum OVG nicht akzeptiert.


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