Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer
Vielen Dank für die Rückmeldung. Nachstehend einige Details. Der Kämmerei der Stadt Bochum wurde seinerzeit bei Erstveranlagung zur Zweitwohnungssteuer (2006) von mir schriftlich folgendes vorgelegt:
Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes Senden/Westfalen (Hauptwohnsitz) mit Eintrag meiner Person als Erstwohnsitz und eingetragen als Zeitwohnsitz meine drei Kinder als Zweitwohnsitz (sie sind mit Erstwohnsitz ebenfalls in Senden bei meiner geschiedenen Frau eingetragen.
Ferner der Nachweis das ich aufgrund einer Residenzpflicht (niedergelassener Vertragsarzt) notwendigerweise am Ort der Berufsausübung einen Wohnsitz vorweisen muss (Kassenarztrecht bzw. neuerdings Vertragsarztrecht der Ärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgericht wie oben genannt. Im Begleitschreiben habe ich Wert darauf gelegt das im o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Artikel 6 Abs. 1 die Ehe und Familie vor Diskriminierung zu schützen sei und daher keine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht. Dem hat man mit Aufhebung des Steuerbescheides entsprochen. Nun glaubt man mit Anführen der erfolgten Scheidung, die nicht mitgeteilt worden sei, diesen Bescheid aufheben zu können. Ich sei verpflichtet gewesen, dieses mitzuteilen. Ich teile diese Auffassung nicht und bin der Meinung das der Familienbegriff auch auf Männer mit Ihren Kindern zutrifft. Ich habe mich diesbezüglich an das Bundesministerium für Familie gewandt um mir die Definition der Familie amtlich darlegen zu lassen. Man hat dies an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet. Eine Antwort steht aus. Ich definiere mich mit meinen Kindern als Familie und wer auch immer an diesem Status rühren zu können glaubt wird mit meinem nachdrücklichen Widerstand rechnen müssen. Ich habe zu sehr um die Fürsorge für meine Kinder kämpfen müssen, als das ich mich durch Bürokraten in dieser Angelegenheit diskriminieren liesse. Ich warte die Nachricht des Justizministeriums ab, werde zur Not auch nachhaken und dann entscheiden, ob und welche Rechtswege ich beschreite. Für Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Kindinger
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Roland,
29.01.2010
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