Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Roland @, Freitag, 29.01.2010 (vor 5193 Tagen)

Im Urteil vom 11.10.2005 (1-BvR 1232/00 und 1-BvR 2627/03) begründet des Bundesverfassungsgericht die Unrechtmässigkeit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Fällen, in denen aus beruflichen Gründen eine Tätigkeit am Ort B ausgeübt wird, der Lebensmittelpunkt mit Ehe und Familie aber am Ort A liegt.
Wenn nun eine Ehe am Ort A geschieden wird, die (Rest-) Familie mit Kindern (also ein geschiedener Ehepartner mit Kindern - und damit auch Väter mit Sorgerecht!)weiterhin am Ort A ihren Lebensmittelpunkt haben und die Kinder mit ihrem Vater dort auch gemäß Meldegesetz gemeldet sind (die Kinder am Ort A mit Zweitwohnsitz, da gemäß Aufenthaltsbestimmungsrecht üblicherweise die Mutter mit den Kindern den Erstwohnsitz hat), so gilt meines Erachtens weiterhin der Grundsatz, das gemäß o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Zugrundelegung des vom Gericht zitierten Artikels 6, Absatz 1 des Grundgesetzes auch die Familie geschiedener Eheleute unter dem Schutz sowohl unseres Grundgesetzes, als auch der genannten höchstrichterlichen Rechtssprechung steht. Falls hier ein Unterschied erfolgte-wie dies die Stadt Bochum in einem Anschreiben vom 26.01.2010 zur Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer bei nun geschiedener Ehe formuliert-wäre dies eine Diskriminierung und damit gesetzeswidrig. Abgesehen von der eines Staates, einer Gemeinde oder Behörde unwürdigen Schnüffelei den Ehe- und Partnerstatus abzugleichen: ist meine Meinung hierzu eine rechtlich belastbare> Sind geschiedene Mütter und Väter mit Ihren Kindern und der Sorge um das Kindeswohl am jeweiligen Wohnort der Kinder in den verzopften Köpfen kommunaler Kämmereien Menschen zweiter Klasse> Ich würde hier gern für Aufklärung sorgen und bitte um Meinungen und falls möglich konkrete Vorschläge.
Freundliche Grüße!


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