Zweitwohnungsteuer

Alfred @, Dienstag, 10.09.2013 (vor 3853 Tagen) @ Sestahlx

Gut, dann würde ich - ganz freundlich - wie folgt antworten. (wenn Du es gröber haben willst, liefere ich Dir gerne ein paar Formulierungen):

Sehr geehrter Herr ZZZ,

für Ihr Schreiben vom .. .. 2013 bedanke ich mich. Allerdings kann ich Ihrer Behauptung, ich sei steuerpflichtig nicht folgen. Sie verkennt den Begriff des "Innehabens", den die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG voraussetzt.

Wie ich Ihnen mitgeteilt hatte, bin ich nicht Inhaber der Nebenwohnung, denn mir fehlt jegliche rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung, wie sie einem Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zusteht. Die mir eingeräumte rein tatsächliche, rechtlich nicht abgesicherte Möglichkeit der Nutzung kann mir jederzeit entzogen werden und stellt keinen fest umrissenen Tatbestand dar, der zur Erhebung einer Aufwandsteuer berechtigen würde.

Mit freundlichen Grüßen


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