Angemeldet, aber keine Wohnung inne - ZWS?

Himbim13 @, Mittwoch, 05.11.2014 (vor 3529 Tagen) @ Moosauge

“Die melderechtliche Registrierung mit Nebenwohnung allein rechtfertigt keine Zweitwohnungsabgabe, man muss sie auch innehaben“

Das mag so auf dem Papier stehen. Nur welche Kommune hält sich daran und wie, mit welchem Aufwand, weise ich glaubhaft der Kommune diese gegebene Sachlage nach?
Die örtliche Meldebehörde ist infolge von Rückmeldungen stets in der Lage fest zu stellen, ob die Meldpflichtige Person seiner Meldepflicht nachgekommen ist. Wenn nein, sind die Fakten der Gesetzeslage erfüllt.
Deshalb an dieser Stelle nochmals der dringende Hinweis:
1. Die Einwohnermeldebehörde ist in allen Fällen die Ausgangsbehörde bezüglich der Erhebung dieser Abgabe.
2. Eine unterlassene An- oder Abmeldung hat insbesondere hinsichtlich der
Zweitwohnungssteuer besondere Bedeutung.
3. Maßgeblich sind dabei immer die landeseigenen Ausführungsbestimmungen zum jeweiligen
Landesmeldegesetz die unterschiedliche Fassungen haben, allerdings die Grundelemente
des Bundesmelderechtsrahmengesetzes zu berücksichtigen haben.
4. Im Internet sind die einzelnen Meldegesetze der Länder nachlesbar.
5. Deshalb lieber einmal bei einem kurzfristigen Wechsel eine Auszugs- oder Einzugsmeldung tätigen als diese zu unterlassen. Das erhöht nur den Arbeitsaufwand der
Meldbehörde. Um so mehr, wenn diese infolge ihrer Meldung prüfen will, ob sie diese
gemeldete oder abgemeldete Wohnung weiter innehaben.
6. Die An- Um- oder Abmeldebestätigungen als unumstößlichen Nachweis gut aufheben.
7. Man stelle sich vor dieses würde in einer Universitätsstadt passieren!
8. Dabei könnte eine schriftlich Option eines späteren Wiedereinzugs ihre Angaben gegenüber
der Behörde untermauern.
9. Man stelle sich ein solches Pflichtbewusstsein der Meldpflichtigen nicht nur in einer
Universitätsstadt vor.
10. Die Abgabe ist in der Regel eine Jahresabgabe. Die Satzungen regeln im einzelnen wann
innerhalb dieser Jahresfrist die Abgabe beginnt oder endet. Gesteuert, in der Regel durch
bei der Meldbehörde erfolgten Meldungen.
11. An Hand dieser vielfältigen unterschiedlichen , uneinheitlichen örtlichen Regelungen
wird sichtbar mit welcher Raffinesse die Abgabenpflichtigen rechtlich wehrlos gemacht
werden.


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