Unentgeltliche Vermietung an Eltern

Gustav @, Samstag, 17.01.2015 (vor 3644 Tagen) @ Alfred

jetzt wirds wohl ziemlich interessant - die Varianten werden immer zuverlässiger?

Somit sind dies auch Innehaber - und nicht der Eigentümer?

In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand, entscheidend ist nur die tatsächliche Sachherrschaft nicht die Rechtmäßigkeit des Besitzes.
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine tatsächliche Sachherrschaft, des Besitzers oder eines Besitzdieners, gegeben ist. Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch denjenigen als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern mit Hilfe eines Besitzmittlungsverhältnisses durch einen anderen ausüben lässt. Das meistverbreitete Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer. Der Besitzmittler steht im Gegensatz zum Besitzdiener nicht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, übt also den Besitz nicht für jemand anderen aus, sondern ist selbst unmittelbarer Besitzer

Hier muss es Eigentümer heißen.

aha ein sehr intelligenter Hinweis!

Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei Miete oder Leihe fallen Eigentum und Besitz regelmäßig auseinander. Wenn der Besitzer nicht durch einen formalen Vertrag (z. B. Mietvertrag) geschützt ist, kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache (z. B. von einem Finder oder Dieb) verlangen. Im Mietvertrag wird der Mieter Besitzer, der Vermieter bleibt jedoch Eigentümer. Der Mieter erhält also die tatsächliche Sachherrschaft, kann aber den gemieteten Gegenstand nicht als Aktivposten (Vermögen) in seiner Bilanz verbuchen. Dies kann nur der Vermieter (Eigentümer). Daraus wird deutlich, dass Eigentum ein Vermögensrecht ist. Ökonomischen Wert hat nicht der Gegenstand an sich, sondern nur der Eigentumstitel, der mit dem Besitz (dem tatsächlichen "Haben") nicht zusammenfallen muss, sondern ein zusätzlich zum Gegenstand bestehender abstrakter Rechtstitel ist

Das ist ja wohl daneben, denn eine Wohnung als Kapitalanlage ist per Definition keine Zweitwohnung.

kann es denn sein, dass eine Kapitalanlage auch eine Zweitwohnung sein kann? oder was gibt es denn da noch für juristische Schachzüge?

Was u.a. daran liegt, dass das Argument des fehlenden finanziellen Ausgleichs für genutzte Infrastruktur ein vorgeschobenes ist.

sehr zutreffend formuliert.

Ob all diese Dinge von einem kommunalen Sachbearbeiter wohl Beachtung finden ?


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