Den Kindern zuliebe dem Vermieter den Auszug nicht benannt

Alfred @, Mittwoch, 27.02.2019 (vor 2320 Tagen) @ René

Familie heißt nicht nur Ehepartner. Hier Kinder.

Und BMG §22, Bestimmung der Hauptwohnung, Abs. 1 lautet:
„Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.“

Alternative 1 greift also auch melderechtlich nicht, wenn der Einwohner nicht verheiratet ist.


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