Zweitwohnung München

Rebell @, Dienstag, 06.06.2023 (vor 569 Tagen) @ Alfred

Die Stadt wird sich auf folgende Satzungsregel berufen:
„Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“

Dieses Paradebeipiel passt zum Freistaat Bayern wie die Faust auf das Auge, im Tegernseertal hat eine Wohltäterin nach Ihrem Tode - so der letzte Wunsch an den Sohn als Erbberechtigten - die Wohnung an Ukraineflüchtlinge kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Unverfrorenheit der Gemeinde gipfelte darin, dass - da kein Mietvertrag nachgewiesen werden konnte musste sämrliche Kosten und auch die Zweitwohnungssteuer an die Gemeinde bezahlt werden.
ABER inzwischen ist die Wohnung einfach verkauft worden.

Und die Steuerpflicht daraus ableiten, dass der Vater Inhaber der Wohnung war, da er sie nicht vermietet, sondern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.

Das deckt sich mit der bayerischen Vorgehensweise in Diskrimminierung perfekt.

Ob das Argument zieht, dass der Vater keine Hauptwohnung hatte, sei mal dahingestellt. Gilt auch für das Argument, dass diese Norm die Familie diskriminiert – als Variante zum Art 6 GG könnte dies allerdings spannend sein.


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