Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

Kommunalfreund @, Samstag, 09.09.2023 (vor 322 Tagen) @ leon42

Ich hätte gedacht, dass in einem Gebiet, in dem man nicht wohnen darf, also auch nicht zweitwohnen, Zweitwohnungssteuer gar nicht zulässig sein dürfte. Wenn die Gemeinde das duldet, wäre eine Nutzung als Zweitwohnung trotzdem illegal.

Wohl falsch verstanden:
Nutzung als Zweitwohnung ist eben legal - dort wo Baugenehmigung als Wohnung genehmigt- Folglich auch in genehmigter Fewo-Siedlung - dort ist nur Dauerwohnen nicht genehmigt.

Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen.

Die Zweitwohnungssteuer ist - zwar vollkommen falscher Begriff- man besteuert den Aufwand für das Halten oder Innehaben ( ist auch bei gemieteter Zweitwohnung) einer Zweiten Wohnung in einem Anderen Gebäude als der Wohnung mit Erstwohnsitz!

Da sollte doch die Unschuldsvermutung greifen, nämlich dass ich eben nichts illegales mache.

ES bedarf einfach des Nachweises - dass diese (im Eigentum) befindliche Wohnung nicht genutzt wird. nur dann kann Keine Zwst erhoben werden.

Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.

falsch verstanden -

Oder?

weiteres Beispiel > ein Investor kauf sich eine Doppelhaushälfte mit der Absicht diese Wohnung z.B. an Messebesucher zu vermieten- keine Absicht selbst dort zu wohnen - auch nicht gelgentlich in der Zeit wo keine Vermietung möglich ist.
Der Nachbar klagt - da eben die Baugenehmigung als Wohnung deklariert - und will die Vermietung an wechselnde Gäste verbieten solange dafür keine gnehmigte Nutzungsänderung vorweisbar ist.

Das Landratsamt verhängt ein Vermietungsverbot - erst nach erteilter genehmigten Nutzungsänderung kann mit Einschränkung - max 6 Personen - vermietet werden.
Da allerdings es nicht möglich ist ununterbrochen an Gäste zu vermieten - hätte der Eigentümer die Möglichkeit selbst zu nutzen - In der Folge muss dieser eine Zweitwohnungssteuer bezahlen.

Soooo ist die Rechtslage in ganz DEutschland -


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