Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

leon42, Sonntag, 10.09.2023 (vor 320 Tagen) @ Rebell

Dass die Gemeinden es sich gerne zu ihren Gunsten auslegen, ist schon klar.
Mich interessiert aber, ob noch jemand bzgl. der Zwst in den B-Plan (Bebauungsplan) geguckt hat und festgestellt hat, dass die Nutzung der Ferienwohnung als Haupt- der Nebenwohnung gar nicht erlaubt ist (nur Kur- und Erholungsaufenthalt), und wie er/sie damit umgegangen ist.

Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen.


Die Zweitwohnungssteuer ist - zwar vollkommen falscher Begriff- man besteuert den Aufwand für das Halten oder Innehaben ( ist auch bei gemieteter Zweitwohnung) einer Zweiten Wohnung in einem Anderen Gebäude als der Wohnung mit Erstwohnsitz!

ES bedarf einfach des Nachweises - dass diese (im Eigentum) befindliche Wohnung nicht genutzt wird. nur dann kann Keine Zwst erhoben werden.

Wenn ich dort Ferien machen würde, wäre es bestimmungsgemäß. Warum dann Zwst?

Reine Willkürentscheidung einer Kommune, denn es gibt keine Verordnung, dass eine Kommune eine Zweitwohnungssteuer erheben müsste.

Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.


Das ist eben das Kuriose- nicht die Kommune muss es nachweisen,denn der Bürger als Eigentümer oder Mieter einer Wohnung muss den Nachweis liefern, dass er die Wohnung nicht nutzte!

Die Zwst macht Sinn für die Gemeinde als Ersatz dafür, dass ihre Infrastrukur von den nur gelegentlichen dort wohnenden nicht genügend kostenpflichtig genutzt wird und dass ihr Einkommensteuer entgeht.


Diese Argumentation passt wohl auf einige Bundesländer - nicht jedoch für Bayern zutreffend, denn ab 1980 wurde in Bayern den Kommunen verboten eine Zwst zu erheben- als Ersatz für diese entgehenden Einnahmen - hat man die Bürger mit Zweitwohnsitz mit den Büergern mit Erstwohnsitz gleichgestellt im KFAG - jährlich in Millionenhöhe und ab 2005 wurde zusätzlich die Erlaubnis erteilt eine Zwst zu erheben- wobei nur ein Teil der bayerischen Kommunen sich dazu entschieden haben- in der Folge steht denen noch bis Ende 2024 Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze zu - ab 2015 in gekürzter Form - und zwar nach dem Stand v.25.5.1987 bekannten bzwe registrierten Zahlen an ZWeitwohnungen.

In der Folge werden eben diese Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer bei der Bewertung der Finanzkraft nicht angerechnet - also der Vorteil Nummer 3 - nur in Bayern so anzutreffen.

Das passt, wo (Zweit-)Wohnungen an sich erlaubt sind. Und in Feriengebieten, für die, die sich nicht an die Regeln halten, als Strafsteuer. Das Problem ist, dass es dafür keine Unschuldsvermutung gibt.


Fakt ist: Der Gesetzgeber bzw. der Freistaat Bayern ist seit 2005 bereit die Jagd und Diskrimminierung der Bürger mit Zweitwohnsitz zu fördern - die vielen Leserbriefe und sogar eine ins Leben gerufene Petition übers Internet bestätigt und beweist es - der Erfolg in Bayern liegt aus Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer inzwischen bei über 506 444 706 € und die Schlüsselzuweisungen in ähnlicher Höhe aus dem großen Pott aller Steuerzahler finanziert, dazu noch mit von der ersten Stunde an mit rechtwidrigen Satzungen - welche wiederholt von Gerichten für unzulässig erklärt worden sind.


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