Zweitwohnung nicht erlaubt aber Zweitwohnungssteuer in Feriengebiet

leon42, Sonntag, 10.09.2023 (vor 321 Tagen) @ Kommunalfreund

Ich hätte gedacht, dass in einem Gebiet, in dem man nicht wohnen darf, also auch nicht zweitwohnen, Zweitwohnungssteuer gar nicht zulässig sein dürfte. Wenn die Gemeinde das duldet, wäre eine Nutzung als Zweitwohnung trotzdem illegal.


Wohl falsch verstanden:
Nutzung als Zweitwohnung ist eben legal - dort wo Baugenehmigung als Wohnung genehmigt- Folglich auch in genehmigter Fewo-Siedlung - dort ist nur Dauerwohnen nicht genehmigt.

Laut B-Plan sind im betreffenden Feriengebiet unter anderem "Betrieb und Einrichtungen für Kur- und Erholungsaufenthalt einschließlich Ferienwohnungen" zulässig. Ansonsten nur etwas, was damit zusammenhängt. Laut Auskunft aus einer Baubehörde macht man solche Einschränkungen, damit die Ferieninfrastruktur möglichst viel genutzt wird. Man soll dort Ferien machen und nicht einfach nur "wohnen". Jemand, der dort eine Wohnung nur als Zweitwohnsitz vorhält, ist laut Bebauungsplan zumindest unerwünscht.

Ich vermiete, soweit es geht, aber man unterstellt mir einfach illegales wohnen.


Die Zweitwohnungssteuer ist - zwar vollkommen falscher Begriff- man besteuert den Aufwand für das Halten oder Innehaben ( ist auch bei gemieteter Zweitwohnung) einer Zweiten Wohnung in einem Anderen Gebäude als der Wohnung mit Erstwohnsitz!

Da sollte doch die Unschuldsvermutung greifen, nämlich dass ich eben nichts illegales mache.


ES bedarf einfach des Nachweises - dass diese (im Eigentum) befindliche Wohnung nicht genutzt wird. nur dann kann Keine Zwst erhoben werden.

Wenn ich dort Ferien machen würde, wäre es bestimmungsgemäß. Warum dann Zwst?

Sollen die mir doch illegales Wohnen nachweisen.


falsch verstanden -

Wieso?

Oder?


weiteres Beispiel > ein Investor kauf sich eine Doppelhaushälfte mit der Absicht diese Wohnung z.B. an Messebesucher zu vermieten- keine Absicht selbst dort zu wohnen - auch nicht gelgentlich in der Zeit wo keine Vermietung möglich ist.
Der Nachbar klagt - da eben die Baugenehmigung als Wohnung deklariert - und will die Vermietung an wechselnde Gäste verbieten solange dafür keine gnehmigte Nutzungsänderung vorweisbar ist.

Das Landratsamt verhängt ein Vermietungsverbot - erst nach erteilter genehmigten Nutzungsänderung kann mit Einschränkung - max 6 Personen - vermietet werden.
Da allerdings es nicht möglich ist ununterbrochen an Gäste zu vermieten - hätte der Eigentümer die Möglichkeit selbst zu nutzen - In der Folge muss dieser eine Zweitwohnungssteuer bezahlen.

Soooo ist die Rechtslage in ganz DEutschland -

Die Beispiele passen leider überhaupt nicht.

Die Zwst macht Sinn für die Gemeinde als Ersatz dafür, dass ihre Infrastrukur von den nur gelegentlichen dort wohnenden nicht genügend kostenpflichtig genutzt wird und dass ihr Einkommensteuer entgeht. Das passt, wo (Zweit-)Wohnungen an sich erlaubt sind. Und in Feriengebieten, für die, die sich nicht an die Regeln halten, als Strafsteuer. Das Problem ist, dass es dafür keine Unschuldsvermutung gibt.


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