Widerspruchsverfahren in LE

Christian @, Freitag, 17.08.2007 (vor 6188 Tagen) @ Hannelore Gustav

Hallo,
die Zweitwohnungsteuer ist nicht nur eine Bagatellsteuer, sie hat auch den Vorteil, dass die unmittelbar verantwortlichen Kommunalpolitiker nicht viel zu befürchten haben. Naturgemäß sind die meisten Betroffenen in der steuererhebenden Kommune nicht wahlberechtigt. Zudem ist bei den meisten Satzungen sichergestellt, dass Einheimische bevorzugt behandelt werden können. Die nächste Ebene, das Land, das den Kommunen das Gesetzgebungsrecht verliehen hat, zieht sich „elegant“ aus der Verantwortung.
Da schreibt ein Joachim Herrmann (soll in Bayern bekannt sein) zur ZWSt:
„Die Gemeinden handeln bei dem Erlass örtlicher Aufwandssteuern in einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich, dem so genannten eigenen Wirkungskreis. In diesen Bereich darf seitens des Staates nur eingegriffen werden, wenn die Gemeinden beim Erlass der Steuersatzung den ihnen eingeräumten Spielraum in grober Weise überdehnen.“
„Den Kommunen ist im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn das kommunale Selbstverwaltungsrecht anderer Kommunen in seinem Kernbereich gestört wird.“
„Soweit die Kommunen in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts handeln und sich an die Vorgaben der Rechtsprechung halten, können die Aufsichtsbehörden hier nicht eingreifen. Ein Entzug von Befugnissen, … ist mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar.“
Da kann man ja wohl annehmen, dass das seit 1989 in Art. 3 Abs. 2 KAG enthaltene Verbot, das Innehaben einer Zweitwohnung mit einer kommunalen Aufwandssteuer zu belegen, verfassungswidrig war und deswegen durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechtes vom 26.07.2004 gestrichen wurde.
Auch der Verantwortung, die mit der Verleihung gesetzgeberischer Befugnisse an die Kommunen verbunden ist, nämlich die maßgebliche „Vorformung“ dieser Befugnisse - was vom BVerfG ausdrücklich gefordert wird -, weiß man sich zu entziehen.
„Bei der Änderung des KAG wurde auch bewusst davon abgesehen, den Gemeinden Vorgaben für die Ausgestaltung ihrer Satzungen zu machen. Die möglichen Fallgestaltungen sind so vielfältig, dass eine generalisierende Regelung durch den Gesetzgeber denknotwendiger Weise lückenhaft bleiben müsste. Die kommunalen Gremien können aufgrund ihrer fundierten Kenntnis der örtlichen Besonderheiten besser als der Landesgesetzgeber beurteilen, ob und wenn ja in welcher Weise sie von der Steuer Gebrauch machen wollen oder nicht.“
Also sollte man sich an die verantwortlichen Landespolitiker halten, die ja alles intensiv diskutiert haben. Da reicht die Skala vom persönlichen Gespräch, Eingaben an den Petitionsausschuss, an Fraktionen usw. - man muss nur zäh bleiben und darf sich nicht mit unverbindlichen Floskeln und manchmal geschickten, meist aber ungeschickten und durchsichtigen Verdrehungen abfertigen lassen.
Gruß


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