Fehlerhafte Satzungsregelungen (Magdeburg und anderswo)

Bjoern @, Mittwoch, 16.04.2008 (vor 6118 Tagen)

"§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuer entsteht für jedes Kalenderjahr am 01. Januar. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 01. Januar bezogen, entsteht die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats des Bezuges. Die Steuerpflicht entsteht frühestens mit dem 1. des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen."

nach § 38 (1) ao entstehen anspüche aus einem steuerschuldverhältnis, sobald der tatbestand verwirklicht wird, an den die satzung die leistungspflicht knüpft.

das ovg brandenburg führt hierzu in einem normenkontrollverfahren aus:

"Unabhängig davon enthält § 3 Abs. 1 Satz 2 ZWS [durch mich an die magdeburger satzung angepasst - in dem urteil war es logischerweise ein anderer § ] einen Fehler, der für sich zur Ungültigkeit der Regelung führt. In der Bestimmung wird für Wohnungen, die erst nach dem 1. Januar "in Besitz" genommen werden, d.h. erst von diesem Zeitpunkt an "inne gehabt werden", das Entstehen der Steuerpflicht auf den Beginn des Monats festgelegt, in dem die Besitznahme erfolgt. Damit wird in Fällen, in denen die Inbesitznahme nicht schon am ersten des Monats erfolgt, die Steuerpflicht zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Steuertatbestand noch nicht verwirklicht worden ist. Das ist unzulässig. Bedenklich ist ferner, dass nach § 3 Abs. 2 ZWS die Steuerpflicht bei Wohnungsaufgabe erst am Ende des Kalendermonats endet, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird. Aufwand kann nur so lange besteuert werden, solange der Betreffende ihn sich leistet."
(vgl. ovg brandenburg, urteil vom 22.11.2006)

könnte man die satzung der landeshauptstadt magdeburg auch damit kippen> oder führt diese rechtswidrige regelung nicht zur nichtigkeit der gesamten satzung>!>

ich würde unter berücksichtigung des mindestinhaltes kommunaler steuersatzungen (§ 2 (1) satz 1 kag lsa - stichwort "entstehung der schuld") schon von einer nichtigkeit der gesamten satzung ausgehen.

wie seht ihr das>>


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