HILFE

Bjoern @, Mittwoch, 09.07.2008 (vor 5764 Tagen) @ Christian

Hallo ihr beiden,

dürfte ich fragen wie alt du bist> hab dunkel in Erinnerung, dass man erst ab 18 zur ZWS herangezogen werden darf (weiss aber nicht, ob dies generell gilt oder ob in Bayern die Uhren mal wieder anders ticken)

zur nicht innegehabten Erstwohnung hat Christian schon alles gesagt

ergänzend könnte man sich noch auf das OVG Mecklenburg-Vorpommern beziehen:

die ZWS als Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG besteuert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass ein Steuerpflichtiger neben der Hauptwohnung eine weitere Wohnung innehat. Dadurch kommt in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.
du hast in dem Zeitraum, für welchen du zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden sollst, BAB-Leistungen bezogen. hierbei wurde durch Verwaltungsakt festgestellt, dass du als Auszubildende die für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. §§ 60 ff. SGB III). dieser Bescheid stellt gleichsam die staatliche Feststellung der fehlenden bzw. beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar und dokumentiert diese nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass im Einzelfall eine Prüfung des damit dokumentierten Sachverhalts durch die Zweitwohnungsteuerbehörde erfolgen müsste. der an sich „gewöhnlich“ nach dem Begriff der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer durch das Innehaben der Zweitwohnung nach außen dokumentierte besondere Aufwand kann in diesen Fällen deshalb grundsätzlich nicht mehr die Schlussfolgerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen.
es geht insoweit nicht um die – prinzipiell unerhebliche – Frage, woher die Mittel stammen, aus denen die Nebenwohnung finanziert wird, sondern vielmehr darum, dass der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewöhnlich aus dem Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, zu ziehende Schluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch ein gewichtiges Merkmal im Sinne eines ebenfalls äußerlich erkennbaren Zustandes, nämlich der durch einen Bescheid festgestellten Bedürftigkeit als Gegenteil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unzulässig ist. es liegt auf der Hand, dass dem staatlichen Bescheid, dem eine Prüfung bzw. ein entsprechendes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, erheblich mehr Gewicht beizumessen ist als dem bloßen Faktum des Innehabens einer Nebenwohnung.
das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11.10.2005 deutlich gemacht, dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Zustand sei, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordere und „in der Regel“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. diese Regel ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen im Falle der Personen, die BAB-Leistungen beziehen, regelmäßig durchbrochen. werden solche Personen einer Zweitwohnungsteuer unterworfen, steht dies zum einen in Widerspruch zum Begriff der Aufwandsteuer. zum anderen werden sie gleichheitswidrig wirtschaftlich Leistungsfähigen gleichgestellt.
(u. a. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.06.2007)

außerdem ist eine direkte Steuer, die das Existenzminimum besteuert, grds. unzulässig!


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