VG Augsburg
Zweitwohnungssteuer für Studierende: Verwaltungsgericht bestätigt städtische Satzung
09.05.2006
Es hat in einer jetzt schriftlich zugestellten Eilentscheidung vom 26. April 2006 (Az.: Au 6 S 06.391) die Rechtmäßigkeit der Augsburger Zweitwohnungssteuersatzung voll bestätigt. Damit wurde der Antrag einer Studentin abgewiesen, die für Studierende die Freistellung von der Steuerpflicht erreichen wollte.
Das VG Augsburg stellte klar, dass der Zweck der Wohnungsnutzung, also auch die Nutzung zu Studienzwecken, für die Rechtmäßigkeit der städtischen Satzung grundsätzlich unerheblich ist. (Anmerkung von mir: Das ist denke ich jedem klar!) Den Hauptwohnsitz hat die Studentin bei ihren Eltern in einer anderen Stadt gemeldet. Dort hat sie nur eine Schlafgelegenheit im Zimmer ihrer Schwester. Obwohl sie nach Auffassung des Gerichts ihren Hauptwohnsitz in Augsburg nehmen müsste, hat sie in Augsburg nur einen Zweitwohnsitz gemeldet. (Anmerkung von mir: Aus welchen Gründen>) Die in der Augsburger Satzung enthaltene Anknüpfung an den von der Betroffenen selbst veranlassten melderechtlichen Status ist damit korrekt und die Studentin ist damit zweitwohnungssteuerpflichtig, so das Gericht. Die Belohnung eines an sich melderechtswidrigen und mit Bußgeld zu belegenden Verhaltens ist den gesetzestreuen Bürgern, die ihren Wohnsitz korrekt als Hauptwohnsitz anmelden oder Zweitwohnungssteuer bezahlen, nicht zuzumuten, entschied das Gericht.
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Hat hier jemand den Volltext zur Entscheidung>
Ich hoffe für das Gericht, dass die die Melderechtswidrigkeit daran festgemacht haben, dass sie im Zimmer ihrer Schwester nur eine Schlafgelegenheit hatte. Hat jemand nämlich ein eigenes Zimmer bei den Eltern ist dies in den meisten Fällen melderechtlich nicht zu beanstanden, denn nach dem Melderecht ist meistens nur ein Zimmer, das zum Wohnen und Schlafen bestimmt ist, erforderlich. Das muss man auch nur 'haben' und nicht 'innehaben'. Ich denke fast, das Gericht begibt sich ansonsten auf sehr dünnes Eis.
Gruß
Stefanie
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