VG Augsburg
Hallo Yvonne
Danke für die Richtigstellung. Beantrage Revision.
Habe wahrscheinlich wieder mal zu kurz formuliert und wäre bei "nichtmündlicher" Verhandlung auf die S... gefallen. Dazu braucht man eben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Als juristischer Laie beziehe ich mich auf den (nicht nur) in Eilverfahren stetig so oder in anderer Form wiederkehrenden Satz:
"Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids vortraägt, es sei denn, dasss sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen."
Hinter "vordringlich", "summarischer Prüfung" und "offensichtlich aufdrängen" verbirgt sich wohl der Amtsermittlungsgrundsatz und das Prüfen von Amts wegen>
Gibt es unter dem Aspekt der Unabhängigkeit eines Richters vielleicht einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis bzw. einen recht weiten Ermessensspielraum bei dem, was sich Euer Ehren als offensichtlich aufdrängen müsste>
Für das, was ein OVG für vordringlich, summarisch usw. hält, habe ich ein hübsches Beispiel parat: OVG NRW 14 B 778/04 vom 12.5.2004 - die Klägerin hat danach leider aufgegeben.
Die Befindlichkeit von Richtern sollten wir aber nicht ausdiskutieren.
Gruß
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