VG Augsburg

stefanie @, Samstag, 10.06.2006 (vor 7135 Tagen) @ Christian

Hallo Christian

» 1. Im Melderecht genügt ein umschlossener Raum zum Wohnen oder Schlafen.
» Wieviele Personen sich darin aufhalten, ist egal.
»
» 2. Der Raum muss nicht einmal "gehabt", sondern nur "genutzt" werden.

Dann bin ich wirklich gespannt, woran die die Melderechtswidrigkeit festmachen. Die können nicht einfach unterstellen, dass ein Student seinen Hauptwohnsitz in der Unistadt nehmen muss, es gibt da definitiv Ausnahmen.

Gruß
Stefanie


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion