VG Augsburg
Hallo Stefanie
» Zweitwohnungssteuer für Studierende: Verwaltungsgericht bestätigt
» städtische Satzung
» 09.05.2006
» Hat hier jemand den Volltext zur Entscheidung>
Der würde mich auch interessieren, obwohl ich davon ausgehe, dass - außer der Melderechtswidrigkeit - nichts Neues drinsteht. Trotzdem: Wer ihn hat, bitte melden.
» Ich hoffe für das Gericht, dass die die Melderechtswidrigkeit daran
» festgemacht haben, dass sie im Zimmer ihrer Schwester nur eine
» Schlafgelegenheit hatte. Hat jemand nämlich ein eigenes Zimmer bei den
» Eltern ist dies in den meisten Fällen melderechtlich nicht zu beanstanden,
» denn nach dem Melderecht ist meistens nur ein Zimmer, das zum Wohnen und
» Schlafen bestimmt ist, erforderlich. Das muss man auch nur 'haben' und
» nicht 'innehaben'. Ich denke fast, das Gericht begibt sich ansonsten auf
» sehr dünnes Eis.
Warum das Gericht die Melderechtswidrigkeit festgestellt hat, weiß ich leider auch nicht, aber ansonsten gleich mehrfacher Widerspruch.
1. Im Melderecht genügt ein umschlossener Raum zum Wohnen oder Schlafen. Wieviele Personen sich darin aufhalten, ist egal.
2. Der Raum muss nicht einmal "gehabt", sondern nur "genutzt" werden.
3. Der Fehler liegt beim Kläger, denn in der A-Satzung kommt es nur auf das Innehaben einer Nebenwohnung an. Wenn die Satzung nicht angegriffen wird, bekommt die Stadt immer Recht. Das VG entscheidet (nur) über vorgebrachte Argumente und zieht von sich aus im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der nicht angegriffenen Satzung nicht in Zweifel (Ausnahme: VG Lüneburg) . Das VG kann also durchaus "rechtmäßig" (wenn auch falsch) entschieden haben. Nach der m.E. falschen Gleichung: Innehaben Nebenwohnung = Innehaben Zweitwohnung, aber die Satzung ist nun mal eine gültige Rechtsgrundlage.
Habe mich mit der Sadt A. schon in Verbindung gesetzt. Antwort ist zugesagt, steht aber noch aus.
Bayern hat die ZWSt erst wieder seit 2004 (wurde 1989 vernünftigerweise verboten) - da müssen die Gerichte noch üben.
Gruß
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stefanie,
09.06.2006
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