ZWS Steuerbescheid nach vier Jahren
Wer die Steuer zahlt, aber gegen den Steuerbescheid vorgeht, erkennt die Steuer nicht an.
Da es im Steuerrecht idR keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gibt,
muss dieser gesondert beantragt werden, also Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Im "normalen" Verwaltungsrecht hat der Widerspruch und die Klage idR aufschiebende Wirkung.
Stundung kann neben der AdV beantragt werden. Insofern korrigiere ich meine Aussage zur Stundung weiter oben.
Die Folgen der Verzinsung sind unterschiedlich.
Voraussetzung der Stundung:
1. Die Einziehung bei Fälligkeit muss eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten und
2. der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen.
Bei Prüfung der Stundungsvoraussetzungen sind sachliche und persönliche Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.
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Simon,
31.08.2009
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