Babylon
Folgender Spruch fiel mir in die Finger. Finde ihn staatstragend.
[blockquote] Seit den Entscheidungen des BVerfG von 2010 geht es nicht mehr darum, ob das Innehaben einer einzigen, nicht vorwiegend genutzten Wohnung (= Zweitwohnung) ein Zustand ist, der möglicherweise die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer zulässt. Die Frage ist vielmehr, ob mit dem Innehaben einer Nebenwohnung regelmäßig ein Zustand zum Ausdruck gebracht wird, an den die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als eine zulässige örtliche Aufwandsteuer anknüpfen darf. [/blockquote]
Quelle mir unbekannt. Kann da jemand helfen>
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